Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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wenn die physischen Unterlagen weiterhin gebunden und/oder geheftet sind. Es wird vorgeschlagen in den Verfahrensgesetzen zu regeln, dass Eingaben auf Papier zu unterzeichnen und ungebunden und ungeheftet einzureichen sind (VFZH). Ebenfalls merkt BL an, dass in der Vorlage nicht geregelt ist, wie Parteien mit Akten zu bedienen sind, die nicht dem Obligatorium unterstehen. Wobei es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, elektronisch erhaltene Eingaben samt Beilagen auszudrucken. Ebenfalls ist sicherzustellen, dass die Dokumente in einem transparenten Verfahren so zu digitalisieren sind, dass sie auch langfristig entziffert werden können (pEp). Zumindest aber muss ein Mindeststandard für die Digitalisierung festgelegt werden (TC VD). Zudem verpflichtet diese Bestimmung die Behörden indirekt, nur noch elektronische Dokumente zu führen (UNIL).

AL BE, BAADER, BL AV, bav, FlückigerSchnyder, Eitel und Erhart merken an, dass die Haftung für durch Behörden fehlerhaft eingescannte Dokumente ausschliesslich bei den Behörden liegt. Zudem gibt es auch Dokumente, die aus rechtlichen Gründen nicht eingelesen werden dürfen oder weil sich der Beweiswert stark verringert (AL BE, AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, bav, Eitel, Erhart, FlückigerSchnyder, LischerZemp und Rüesch). Zudem fehlt eine Regelung für physische Dokumente, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht digitalisiert werden können (BGer).

AK BS und BL AV regen an, dass als massgebliche Version eines Dokuments allein diejenige gilt, welche tatsächlich eingereicht wurde. Zudem regen KGer SG, BAADER, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp, Rüesch , Eitel und Erhart an, dass die Partei, die physische Dokumente eingereicht hat, freiwillig überprüfen kann, ob das digitalisiert Dokument auch tatsächlich dem physischen Dokument entspricht.

Abs. 1

NE weist darauf hin, dass der Begriff physisches Dokument vorher nicht verwendet wurde. Zudem scheint diese Bestimmung dem Zweck des Gesetzes zu widersprechen, wenn sich die Digitalisierung nur auf Behörden bezieht; die Einschränkung ist zu eng. Weitere Gründe für den Verzicht auf das elektronische Einlesen sind z.B. Leserlichkeit oder übermässiger Aufwand (KGer SG). Auch ist zwischen Gerichten und weiteren Behörden zu differenzieren (ObG GL).

AK BS und BL AV merken an, dass jedes Gericht selbst entscheiden kann, in welcher Form es die Akten führen will. Deswegen ist nicht einzusehen, warum Behörden oder Gerichte physisch eingereichte Dokumente einlesen müssen.

Abs. 2

LU regt an zu prüfen, ob anstelle des qualifizierten Zeitstempel ein einfacher Zeitstempel oder gar ein elektronisches Siegel angebracht werden könnte. Diesbezüglich weist ZG darauf hin, dass der qualifizierte elektronische Zeitstempel suggeriert, dass eine qualifizierte elektronische Signatur stattfinden muss. Er schlägt vor anstelle des qualifizierten Zeitstempels mindestens ein geregeltes elektronisches Siegel zu verwenden.

Abs. 4

NE merkt an, dass die Delegationsnorm zu weit geht. Der Bundesrat sollte nur die technischen Anforderungen regeln und den Rest der Justiz überlassen. AL BE, AK BS, BAADER, BL AV, bav und FlückigerSchnyder merken an, dass die Delegation der Verordnungskompetenz an den Bundesrat nicht dazu führen darf, Vorschriften über die Art, der Form und des Formats der physisch einzureichenden Dokumente zu machen. Die Post regt an, dass die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Drittanbieterinnen angemessen zu berücksichtigen ist.