Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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5.1.8.2 Art. 29 Rücksendung von physischen Dokumenten
AG, NE merken an, dass der Rückversand sehr aufwändig ist. Um dem entgegen zu wirken, könnte die Bestimmung so geändert werden, dass die Rücksendung nur auf Antrag erfolgt und nur Originale umfasst. Andererseits könnte ein Grundsatz aufgenommen werden, dass physisch eingereichte Dokumente innert kurzer Frist vernichtet werden können, wenn sie nicht für das Verfahren benötigt werden (z.B. Steuerunterlagen) (AG). Oder es kann eine Aufbewahrung von 30 Tagen vereinbart werden und, falls kein Einwand erfolgt, können die Dokumente danach vernichten werden (AR); mit Zustimmung der Partei kann auch schon früher vernichtet werden (LU). Generell könnte eine kostenpflichtige Rücksendung der physisch eingereichten Dokumente vorgesehen werden (AG). Das ObG SH merkt an, dass kein Grund ersichtlich ist, wieso die Rücksendung der physisch eingereichten Dokumente im BEKJ, statt in den Verfahrensgesetzen geregelt wird.
BS regt an, von der Rücksendung komplett abzusehen, da dies einem übergeordneten Ziel (Reduktion von Portokosten) zuwiderläuft und einen unnötigen Zusatzaufwand bringt. Darüber hinaus ist die Frage zu stellen, ob das überhaupt im BEKJ geregelt werden muss. Dies könnte auch einfach den Gerichten resp. Staatsanwaltschaften überlassen werden. Das BVGer merkt an, dass die Bestimmung damit einhergehenden administrativen Aufwände und Unsicherheiten in der Praxis, beispielweise durch wiederholte postalische Rücksendungen von digitalisierten Dokumenten, Zustellschwierigkeiten aufgrund fehlender postalischer Adressen im In- und Ausland oder eine erst gegen Ende des Verfahrens festgestellte Relevanz eines Dokuments für den Urteilsentwurf, zu wenig zu berücksichtigt. Vielmehr muss es im Ermessen des Gerichts liegen, wann eine umgehende Rücksendung der physisch eingereichten Dokumente erfolgt. Gleichermassen könnte eine alternative Formulierung, wonach eine Rücksendung der physischen Prozessakten an die Einlegerinnen und Einlegern grundsätzlich im Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses erfolgt, in Erwägung gezogen werden. Schliesslich weist das Bundesverwaltungsgericht erneut auf die Bedeutung spezialgesetzlicher Bestimmungen hin, welche eine differenzierte Handhabung erfordern. So kann es beispielswese mit Hinweis auf Artikel 10 Absatz 4 AsylG verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, einziehen und sicherstellen. Das Ermessen der Gerichte bezüglich Rückversand muss deshalb insbesondere bei der Anwendung von lex specialis explizit vorgesehen sein. Zudem ist nicht geregelt, wie mit physisch eingereichten Dokumenten umzugehen ist, die nicht zurückgesendet werden können (z.B. Partei ist untergetaucht). Das ObG GL merkt an, dass diese Bestimmung nicht stufengerecht ist. Diese Regelung sollte den Kantonen resp. den Gerichten überlassen werden.
AL BE, AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, bav, FlückigerSchnyder, LischerZemp, Rüesch, Eitel, Erhart regen an, die physisch eingereichten Dokumente erst nach rechtkräftigem Abschluss des Verfahrens zurückzusenden, da bei der Digitalisierung Fehler entstehen können.
5.1.9 7. Abschnitt: Haftung
5.1.9.1 Art. 30
BS begrüsst den Grundgedanken der einheitlichen Anwendung. Er wirft aber die Frage auf, ob die zusätzlichen Leistung nach Artikel 5 eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Bundes darstelle oder nicht eher als privatrechtliche Dienstleistung zu betrachten ist. Im letzteren Fall kämen die Haftungsregeln nach OR zur Anwendung. So müsste unter Umständen direkt gegen die oder den Mitarbeitenden geklagt werden. Die Botschaft sollte Klarheit darüber schaffen.