Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung mit den spezifischen Anforderungen an den Aufbau und Betrieb der Plattform vertraut sind.

AG, AR, BE, NE, NW, SG TI, VS, TC VD, TC VS, KKJPD und SSK vertreten die Meinung, dass das diese Bestimmung erst zum Tragen kommen soll, wenn das Quorum von 18 Kantonen unterschritten wird. Hingegen merkt VD an, dass die subsidiäre Zuständigkeit einen Widerspruch darstellt, wenn die Körperschaft die Rechtspersönlichkeit bereits erlangt hat. TG weist darauf hin, dass eine verbindliche Normierung der Organisation der Körperschaft fehlt, wenn die Bestimmungen der Artikel 7 bis 13 BEKJ nicht gelten. Ebenfalls regt TG an zu prüfen, ob die Gründung der Körperschaft und der Abschluss der Vereinbarung synchron erst dann erfolgen soll, wenn alle 26 Kantone mit an Bord sind.

SG regt an, das Zusammenspiel zwischen Gründung der Körperschaft und der subsidiären Zuständigkeitsregeln nochmals zu überprüfen, da Unklarheiten bestehen. So ist nicht ersichtlich, was gelten soll, wenn ein Kanton die Vereinbarung noch nicht genehmigt hat, aber die geänderten Verfahrensgesetze bereits in Kraft sind. Scotoni merkt an, dass die subsidiäre Zuständigkeitsregel die Vorlage aufbläst und es auch schwierig macht die Rechtslage zu erkennen, denn es muss geprüft werden, wie viele Kantone beigetreten sind. Zudem stellt sich die Frage, wieso der Bund Aufgaben für 25 Kantone wahrnehmen kann, nicht aber für 26 Kantone.

Bst. a

BGer, BVGer, MKG und ObG ZG sehen die subsidiäre Zuständigkeit beim BGer.

Bst. b

TI regt an, die Bestimmung so zu ergänzen, dass die Sprachregionen angemessen vertreten sind. BE und NW regen an, dass auch die Justiz angemessen vertreten ist.

5.1.4.3 Art. 5 Weitere Dienstleistungen

AG, NE, VD, TC VD, VWK ZH, KKJPD und Justitia40/HIS sehen die Formulierung als zu restriktiv an und schlagen vor, dass die Körperschaft allgemein die Möglichkeit erhält, Dienstleistungen im E-Justiz Bereich anzubieten. BL und ZH finden die Formulierung in Bezug auf die Justiz-Akte-Applikation (JAA) im Projekt Justitia 4.0 zu eng. Auch HDC schlägt vor, dass die Körperschaft eine Anwendung für die Bearbeitung einer elektronischen Akte zur Verfügung stellt. Swimag schlägt vor, den Anwendungsbereich der weiteren Dienstleistung zu erweitern auf die Bereitstellung sämtlicher Verfahrensakten, Beweissicherungsmassnahmen sowie Bereitstellung von Audio- und Videoaufzeichnung von mündlichen Verhandlungen und Einvernahmen.

BS, GE und PJ GE begrüssen die Erweiterungsmöglichkeit in dieser Bestimmung mit der entsprechenden Einschränkung, welche weiteren Dienstleistungen angeboten werden können. Es wird angeregt, in der Botschaft näher darauf einzugehen, ob es sich um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit handelt und wie der Aufbau, die Bereitstellung und der Unterhalt finanziert wird (BS). Zudem muss der Begriff «sonstige Dienste für die elektronische Kommunikation» genauer erklärt werden (UNIL). Ebenfalls sollten zu den weiteren Dienstleistungen auch Anwendungen für die Terminierung und Aufzeichnung von Verhandlungen sowie der Datenverwaltung gehören. Hingegen wendet die Post ein, dass weitere Dienstleistungen der Körperschaft verhindert werden müssen, wenn diese mit Anbieterinnen im ERV-Ökosystem konkurrenzieren. Auch stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen und wie weit die Körperschaft ihr Angebot ausbauen kann (PrivaSphere).