Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/7: Pa.Iv. Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung · 10 Seiten

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VBGÖ mit leichten Anpassungen unverändert beibehalten werden, aber nur noch auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ausnahmsweise eine Gebühr verlangt wird.

Materialkosten

Artikel 17 Absatz 4 wird unverändert beibehalten, wonach die Behörden für die Abgaben eines materiellen Informationsträgers Kosten geltend machen dürfen. Diese Materialkosten durften die Behörden bereits vor Inkrafttreten des BGÖ in Rechnung stellen und man wollte diese Praxis auch nach Erlass des BGÖ fortsetzen.10

Übergangsbestimmung

Artikel 23a wird als neue Übergangsbestimmung eingefügt, wonach auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Änderung eingegangen sind, das alte Recht Anwendung findet. Die Änderung hat also keine Rückwirkung zur Folge.

5 Finanzielle Auswirkungen

Die Einführung des Grundsatzes des kostenlosen Zugangs zu amtlichen Dokumenten hat voraussichtlich nur minime finanzielle Auswirkungen. Im Jahr 2018 wurden nur bei 2.6 Prozent aller eingegangenen Gesuche überhaupt Gebühren erhoben bzw. in über 97% der Fälle haben die Behörden keine Gebühren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangt. Dabei belief sich die Gesamtsumme der Gebühren im Jahre 2018 auf 13'358 Franken (vgl. oben). Diese Zahlen werden sich bei einem kostenlosen Zugang voraussichtlich etwas verringern, wobei noch immer Gebühren für Zugangsgesuche mit hohem Verwaltungsaufwand vorgesehen werden können.

6 Rechtliche Grundlagen

Die vorgeschlagenen Änderungen des BGÖ stützen sich auf die Kompetenz der Bundesversammlung, Geschäfte zu behandeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind (Art. 173 Abs. 2 BV).

10 BBl 2003 2028