Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/7: Pa.Iv. Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung · 10 Seiten
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Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) ist in der Folge zu regeln, ab welcher Anzahl Arbeitsstunden eine Gebühr in Betracht gezogen werden kann sowie den Stundenansatz für die Arbeitszeit über dem Schwellenwert, ab welchem eine Gebühr in Rechnung gestellt werden kann (zu den allgemeinen Anpassungen der VBGÖ vgl. die Ausführungen unten zum Vollzug). Damit wird eine transparente Regelung geschaffen, die nachvollziehbar festhält, ab wann mit Kosten zu rechnen ist.
Des Weiteren wird in Artikel 17 Absatz 2 ein Maximalbetrag für die Gebühren vorgesehen. Damit soll verhindert werden, dass die Behörden die Gebühren gegebenenfalls als Mittel benutzen könnten, um die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller von der Einreichung eines Gesuchs abzuschrecken. Die Rechtsprechung hat sich mit dieser Thematik auch schon beschäftigt: So hat das Bundesverwaltungsgericht eine Gebühr von 16'500 Franken, die einem Verein auferlegt wurde, als überhöht eingestuft und auf 8'000 Franken herabgesetzt.8 Hingegen wurde bei einem Journalisten eine Gebühr von 4'000 Franken vom Bundesverwaltungsgericht als gerechtfertigt erachtet für ein Zugangsgesuch, welches einen Arbeitsaufwand von 80 Stunden generierte.9 In diesen Fällen wurde jedoch der gesamte Arbeitsaufwand verrechnet. Da gemäss dieser Vorlage der Arbeitsaufwand erst ab einer in der Verordnung vorgesehenen Anzahl Arbeitsstunden vorgesehen wird, wird vorgeschlagen, einen Maximalbetrag von 2000 Franken vorzusehen.
Eine Minderheit (Cottier, Binder, Fluri, Jauslin, Romano, Silberschmidt, Streiff) sieht die gleiche Regelung vor, ausser dass hier vorgeschlagen wird, auf einen Maximalbetrag zu verzichten. Die Minderheit ist der Ansicht, dass es nicht angeht, auf Gesetzesstufe einen Betrag für die Höhe einer Gebühr festzuschreiben.
Vollzug
Der bisher in Artikel 17 Absatz 3 enthaltene Rechtsetzungsauftrag, wonach der Bundesrat die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand festlegt, wird neu in Artikel 17 Absatz 2 integriert. Der Vorbehalt abweichender Gebührenregelungen in der Spezialgesetzgebung im bisherigen Abs. 3 wird weggelassen. Soweit spezialgesetzlich tatsächlich eine Abweichung geregelt wird (beispielsweise die Entgeltlichkeit des Zugangs zu Dokumenten des betreffenden Spezialbereichs als Regel oder andere Gebührenansätze), so ist dies bereits durch den Vorbehalt von Spezialbestimmungen nach Art. 4 Bst. b BGÖ gedeckt, wonach die Spezialgesetze vom BGÖ abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen können.
Stattdessen wird in Absatz 3 gemäss bisher in Absatz 2 enthaltenem geltendem Recht festgehalten, dass bei den Schlichtungsverfahren nach Artikel 13 BGÖ und bei den Verfahren auf Erlass einer Verfügung nach Artikel 15 BGÖ keine Gebühren erhoben werden dürfen.
Im Rahmen der Revision des Artikels 17 BGÖ wird in der Folge auch der 5. Abschnitt der VBGÖ über die Gebühren (Art. 14-16 VBGÖ sowie Anhang 1) anzupassen sein. Abgesehen von den bereits erwähnten Änderungen können die Regelungen in der
8 Urteil des BVGer A-2589/2015
9 Urteil des BVGer A-3299/2016