Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/7: Pa.Iv. Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung · 10 Seiten

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1.3 Umsetzung durch die SPK des Nationalrates

Somit oblag es gemäss Artikel 111 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes (ParlG, SR 171.10) der SPK des Nationalrates, binnen zwei Jahren eine Vorlage auszuarbeiten. Die Kommission befasste sich an ihrer Sitzung vom 24. März 2017 mit dem Vorgehen. Sie wurde seitens der Verwaltung dahingehend informiert, dass der Bundesrat das EJPD beauftragt hat, eine Vorlage für eine Teilrevision des Öffentlichkeitsgesetzes auszuarbeiten. Der Zeitplan sah damals so aus, dass im Juni 2017 das Vernehmlassungsverfahren eröffnet und die Vorlage zu Beginn des Jahres 2018 dem Parlament unterbreitet werden soll.

Vor diesem Hintergrund erschien es der Kommission am effizientesten, das Anliegen der Unentgeltlichkeit des Zugangs zu Dokumenten in diese Vorlage einzubringen. In Erwartung der Vorlage des Bundesrates hat die Kommission deshalb ihre Arbeiten zur Ausarbeitung einer Vorlage zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative sistiert.

Da der Bundesrat allerdings im Jahr 2018 keine Vorlage für eine Revision des BGÖ unterbreitet hat und die Frist für die Ausarbeitung der Vorlage abgelaufen ist, hat die Kommission dem Rat am 21. Februar 2019 eine Verlängerung der Frist bis zur Frühjahrssession 2021 beantragt. Der Rat hat diesem Antrag am 22. März 2019 zugestimmt (AB 2019 N 577).

Am 15. Mai 2019 hat der Bundesrat darüber informiert, dass er zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Revision des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung verzichtet. Es habe sich gezeigt, dass die geforderten Korrekturen des BGÖ weitgehend bereits auf andere Weise vorgenommen worden sind.

Die Kommission hat sich an ihrer Sitzung vom 15. August 2019 mit 20 zu 2 Stimmen gegen die Abschreibung der Initiative ausgesprochen. Sie hat dem Sekretariat den Auftrag erteilt, in Zusammenarbeit mit der Verwaltung einen Vorentwurf auszuarbeiten.

Die Kommission hat die Detailberatung am 13. Februar 2020 vorgenommen und mit 16 zu 4 Stimmen bei einer Enthaltung einen Vorentwurf zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet.

2 Frühere Diskussionen zur Gebührenregelung

2.1 Diskussionen bei der Entstehung des Gesetzes

Am 12. Februar 2003 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament eine Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (BBl 2003 1963). In Artikel 17 seines Entwurfs sah der Bundesrat vor, dass für den Zugang zu amtlichen Dokumenten in der Regel eine Gebühr erhoben wird. Dabei sah er drei Ausnahmen vor: So sollen für Schlichtungsverfahren sowie für Verfahren auf Erlass einer Verfügung keine Gebühren erhoben werden. Gemäss Vorschlag des Bundesrates sollten zudem keine Gebühren erhoben werden, «wenn die Bearbeitung eines Gesuchs einen geringen Arbeitsaufwand erfordert oder wenn eine geringe Anzahl Kopien verlangt wird.» (BBl 2003 2052). Der Ständerat war der Ansicht, dass der Ausdruck «geringe Anzahl