Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/7: Pa.Iv. Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung · 10 Seiten
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2.3 Entwicklung der Praxis
2.3.1 Verlangte Gebühren
Gemäss dem 26. Tätigkeitsbericht 2018/19 des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (S. 62) wurden 2018 bei 17 Zugangsgesuchen Gebühren erhoben, was 2,6 Prozent aller eingegangenen Gesuche (gegenüber 1,9 Prozent im Jahr 2017) entspricht. Somit bildete die Erhebung einer Gebühr wie in früheren Jahren die Ausnahme; in fast 98 Prozent der Fälle wurde darauf verzichtet. Die Gesamtsumme der für den Zugang zu Dokumenten erhobenen Gebühren beläuft sich auf 13'358 Schweizer Franken (2017: 6'160, 2016: 22'700, 2015: 13'633).
Insgesamt haben im Berichtsjahr nur acht Behörden Gebühren verlangt. Keinerlei Gebühren erhoben haben die Bundeskanzlei, das EJPD, das EDA und das EFD. Der grösste Teil der Gebühren entfiel auf das EDI (10'900 Franken für acht Gesuche) und das UVEK (1300 Franken für drei Gesuche).
Diese ungleiche Verteilung auf die Departemente kann auch in den vorangehenden Berichtsjahren beobachtet werden. In einer Interpellation vom 21. September 2016 hat Nationalrat Olivier Feller (RL, VD) die Frage gestellt, mit welchen Massnahmen der Bundesrat die Gebühren innerhalb der Verwaltung aneinander angleichen will (16.3678 Ip. Feller Olivier. Wie kann das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung besser umgesetzt werden?). In seiner Antwort verwies der Bundesrat auf Empfehlungen der Generalsekretärenkonferenz und auf die damals noch geplante Revision des BGÖ, in deren Rahmen dieses Problem gelöst werden könne.
Gegen die Höhe für die Gebühren in einzelnen Fällen wurde auch Beschwerde geführt. Dabei zeigte sich, dass bisweilen Gebühren in der Höhe von mehreren Tausend Franken erhoben worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte solche Fälle unterschiedlich aufgrund des erfolgten Arbeitsaufwandes (vgl. zu den Einzelfälle Kapitel 4).
2.3.2 Gebührenerhebung gegenüber Medienschaffenden
Zu diskutieren gab insbesondere die Gebührenerhebung gegenüber Medienschaffenden, zu welcher sich auch das Bundesgericht geäussert hat.1 Das Bundesgericht betonte, dass Medienschaffende regelmässig auf den Zugang zu amtlichen Dokumenten angewiesen sind, weshalb eine «Kumulation von (für sich allein bescheidene) Gebühren sich als tatsächliche Zugangsbeschränkung auswirken könnte.»2 Deshalb sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse am Zugang der Medien zu amtlichen Dokumenten besteht, welches einen Gebührenverzicht rechtfertigen kann, auch wenn die Informationsbeschaffung nicht von geradezu existenzieller Bedeutung ist.
In beiden durch das Bundesgericht beurteilten Fällen wurde den Beschwerdeführern ein Anspruch auf einen günstigeren Gebührenansatz zugestanden, wobei das Gericht
1 BGE 139 I 114, BGer 1C 550/2013 vom 19. November 2013
2 BGE 139 I 114 E. 4.3