Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/7: Pa.Iv. Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung · 10 Seiten

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Kopien» nicht in ein Gesetz gehört und beschloss deshalb, diesen Teilsatz zu streichen (AB 2003 S 1142).

Die SPK des Nationalrates hingegen beantragte ihrem Rat mit 18 zu 4 Stimmen, den umgekehrten Grundsatz festzuhalten, dass für den Zugang zu amtlichen Dokumenten in der Regel keine Gebühr erhoben wird. Eine Gebühr soll lediglich für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Informationsträgern erhoben werden. Die Kommission argumentierte, dass es keinen Sinn macht, eine Gebühr einzufordern, wenn das Erheben der Gebühr schlussendlich höhere Kosten verursacht, als die Gebühr einbringt. Es wurde im Rat auch vorgebracht, dass mit der Erhebung von Gebühren eine Schwelle geschaffen wird, welche das neu einzuführende Öffentlichkeitsprinzip gleich wieder zunichtemacht. Im Rat setzte sich jedoch die Auffassung des Bundesrates und des Ständerates, wonach grundsätzlich eine Gebühr verlangt werden sollte, mit 86 zu 79 Stimmen knapp durch (AB 2004 N 1265).

Das Öffentlichkeitsgesetz wurde somit in der Version des Ständerates verabschiedet, wonach grundsätzlich eine Gebühr für den Zugang zu amtlichen Dokumenten erhoben wird, aber keine Gebühr vorgesehen ist, wenn die Bearbeitung eines Gesuchs einen geringen Aufwand erfordert.

2.2 Diskussionen bei der Verabschiedung der Verordnung

Das knappe Ergebnis im Nationalrat betreffend die Frage, ob für den Zugang zu amtlichen Dokumenten grundsätzlich eine Gebühr erhoben werden soll oder nicht, veranlasste die SPK des Nationalrates, sich anlässlich der Konsultation zum Entwurf zur Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31) noch einmal intensiv mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Die Kommission störte sich daran, dass im Entwurf des Bundesrates für die Verordnung vorgesehen war, dass auf eine Gebührenerhebung verzichtet wird, wenn die Kosten der Erhebung die Gebühr überschreiten. In ihrem Schreiben an den Bundesrat vom 9. September 2005 beurteilte die SPK des Nationalrates diese Lösung als «in keiner Weise transparent». Die Kommission bezeichnete die vorgeschlagenen Verordnungsbestimmungen betreffend Gebühren als «wenig benutzerfreundlich gefasst, was der Zielsetzung des Gesetzes widerspricht, die Verwaltung transparenter und somit bürgerfreundlicher zu machen.» Die Kommission schlug deshalb dem Bundesrat vor, in der Verordnung eine explizite Limite zu setzen, bis zu der Gesuche um Dokumenteneinsicht gebührenfrei sind. Diese Limite könnte nach Ansicht der Kommission bei 100 Franken angesetzt werden. Zudem sollen die Gesuchsteller informiert werden, wenn eine Gebühr erhoben wird.

Die Anliegen der Kommission wurden in der Verordnung aufgenommen, indem nun in Artikel 15 Absatz 1 der VBGÖ festgehalten ist, dass eine Gebühr von weniger als 100 Franken nicht verrechnet wird. In Artikel 16 Absatz 2 der VBGÖ ist zudem verankert, dass die Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller über die zu erwartende Höhe der Gebühr informiert, wenn die voraussichtlichen Kosten 100 Franken übersteigen.