Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/7: Pa.Iv. Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung · 10 Seiten
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Anzahl Arbeitsstunden anzugeben sein, ab welcher für die Bearbeitung eines Gesuchs eine Gebühr erhoben werden kann. Somit ist die Gebührenerhebung an das objektive Kriterium der investierten Bearbeitungszeit gebunden. Die Kommission erachtet es als sinnvoller, das messbare Kriterium der Arbeitsstunden zu verwenden, als mit schwer operationalisierbaren Begriffen wie «öffentliches Interesse» zu arbeiten, wie dies im Initiativtext vorgeschlagen wird. Die Verwendung des Begriffes «öffentliches Interesse» würde insbesondere auch einen Widerspruch zur Konzeption des BGÖ erzeugen, wonach das Einsichtsrecht voraussetzungslos besteht und nicht vom Nachweis eines bestimmten Interesses abhängig ist. Das Kriterium der Arbeitsstunden ist in allen Departementen anzuwenden. Der unterschiedlichen Gebührenpraxis durch verschiedene Departemente soll damit ein Riegel geschoben werden.
Auch wenn für die Bearbeitung bestimmter Gesuche allenfalls viel Zeit aufgewendet werden muss, soll die Gebühr nicht ein Ausmass annehmen, das einer Behinderung des Zugangs zu Dokumenten gleichkommt. Es soll deshalb festgelegt werden, dass für die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs nicht mehr als 2000 Franken verlangt werden darf. Für die Festlegung dieses Betrags liefert die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Hinweise.
Sollten ausnahmsweise Gebühren erhoben werden müssen, dann sind die Gesuchstellenden wie gemäss geltendem Recht vorgängig zu informieren. Zudem steht ihnen wie bisher der übliche Rechtsweg offen, indem sie eine Verfügung verlangen können, die vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, sofern die Beschwerde nur die Gebühren betrifft. Betrifft die Beschwerde auch den Zugang zum Dokument, dann kann auch ein Schlichtungsantrag nach Artikel 13 BGÖ gestellt werden. Es wird hier aber davon abgesehen, im BGÖ in Artikel 13 ein zusätzliches Schlichtungsverfahren bezüglich Gebührenerhebung vorzusehen. Dies würde schlecht zum neu vorgeschlagenen Konzept der grundsätzlichen Gebührenlosigkeit passen.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Bundesgesetz vom 17. Dezember 20047 über das Öffentlichkeitsprinzip der
Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)
Art. 17 Kostenlosigkeit des Zugangs zu amtlichen Dokumenten
In Artikel 17 Absatz 1 wird neu der Grundsatz des kostenlosen Zugangs zu amtlichen Dokumenten verankert.
Ausnahmetatbestand
Artikel 17 Absatz 2 regelt die Ausnahme von der Kostenlosigkeit. Es wird vorgesehen, dass ausnahmsweise eine Gebühr verlangt werden kann, «wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert». In der