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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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a. für jede beauftragte Sachverständige oder jeden beauftragten Sachverständigen: Name, Vorname, Fachdisziplin, Adresse;

b. für jede beauftragte Gutachterstelle: Name, Rechtsform, Adresse;

c. bezogen auf die einzelnen Sachverständigen und Gutachterstellen:

1. Anzahl Gutachten, unterteilt nach mono-, bi- und polydisziplinären Gutachten.

2. Die in den Gutachten nach Ziffer 1 attestierten Arbeitsunfähigkeiten in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit sowie im Aufgabenbereich, in Prozent einer Vollzeitstelle.

3. Anzahl Gutachten, die Gegenstand eines rechtskräftigen Entscheids eines kantonalen Versicherungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts waren, unterteilt je nachdem, ob das betreffende Gericht dem Gutachten vollumfängliche, teilweise oder keine Beweiskraft zugesprochen hat.

4. Gesamtvergütung in Franken.

2 Die Liste erfasst die Daten nach Kalenderjahr.

3 Das BSV erstellt eine gesamtschweizerische Übersicht gestützt auf die Listen der IV-Stellen. Die Übersicht wird veröffentlicht.

Art. 49 Abs. 1bis

1bis Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) haben die regional ärztlichen Dienste sämtliche Einschränkungen, die aus der Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit der versicherten Person folgen, zu berücksichtigen und die festgesetzte funktionelle Leistungsfähigkeit nachvollziehbar zu begründen.

Art. 53 Abs. 1 und 2

1 Das BSV übt die finanzielle Aufsicht über die kantonalen IV-Stellen aus.

2 Die IV-Stellen haben dem BSV nach dessen Weisungen die Betriebskosten und die Investitionen in Form des Voranschlags, der drei darauffolgenden Finanzplanjahre und der Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen. Das BSV kann weitere Unterlagen anfordern, soweit sie zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind.

Art. 55 Abs. 1

1 Das BSV entscheidet über die zu vergütenden Kosten nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a IVG und erlässt die dafür notwendigen Weisungen.

Art. 56 Betriebsräume für die Durchführungsorgane

1 Das BSV beauftragt den Ausgleichsfonds AHV/IV/EO (Compenswiss), Betriebsräume für die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung zulasten der laufen-