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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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den IV-Rechnung zu erwerben, zu erstellen oder zu veräussern. Diese Betriebsräume stellen Betriebsvermögen der Invalidenversicherung dar.

2 Die Nutzniessung wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der IV-Stelle und der Compenswiss festgehalten. Der Vertrag enthält mindestens die Einzelheiten zur Liegenschaftsnutzung sowie die Entschädigung. Das BSV regelt die notwendigen Einzelheiten der Nutzniessung und genehmigt die Verträge.

Art. 66 Abs. 1bis und 2

1bis Macht die versicherte Person den Anspruch nicht selber geltend gemacht, so hat sie die in Artikel 6a IVG erwähnten Personen und Stellen zu ermächtigen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung des Leistungs- und Regressanspruch erforderlich sind.

2 Ist die versicherte Person urteilsunfähig, so erteilt ihre gesetzliche Vertretung die in Artikel 6a IVG erwähnte Ermächtigung durch Unterzeichnung der Anmeldung.

Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 70

Aufgehoben

Art. 72bis, Sachüberschrift und Abs. 1

Bi- und polydisziplinäre medizinische Gutachten

1 Medizinische Gutachten, an denen mehr als eine Fachdisziplin beteiligt ist, müssen von einer Gutachterstelle erstellt werden, mit der das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.

Einfügen von Art. 72ter vor dem Gliederungstitel des Abschnitts C.

Art. 72terTarifierung

Die IV-Stellen können mit Leistungserbringern Vereinbarungen zur Kostenvergütung für Abklärungsmassnahmen nach Artikel 43 ATSG abschliessen, sofern kein anderer übergeordneter Tarifvertrag besteht. Artikel 24sexies ist anwendbar.

Art. 73bis Abs. 2 Bst. e, g und h

2 Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen: