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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten
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Art. 7m Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der
medizinischen Begutachtung: Zusammensetzung
Die Kommission besteht aus 13 Mitgliedern. Davon vertreten:
a. zwei Personen die Sozialversicherungen;
b. eine Person die Gutachterstellen;
c. eine Person die medizinischen Sachverständigen;
d. drei Personen die Ärzteschaft;
e. eine Person die Neuropsychologinnen und Neuropsychologen;
f. zwei Personen die Wissenschaft;
g. eine Person die SIM;
h. eine Person die Patienten- und Behindertenorganisationen.
Art. 7n Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der
medizinischen Begutachtung: Aufgaben
1 Die Kommission erarbeitet öffentliche Empfehlungen zu:
a. Anforderungskriterien und Qualitätsvorgaben für das Verfahren zur Erstellung von Gutachten;
b. Kriterien und Instrumenten für die Beurteilung der Qualität von Gutachten;
c. Kriterien für die Tätigkeit der Sachverständigen;
d. Kriterien für die Zulassung von Gutachterstellen und deren Tätigkeit;
e. der Einhaltung der Kriterien nach den Buchstaben a-d durch die Sachverständigen und Gutachterstellen.
2 Die Kommission kann von den Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der einzelnen Sozialversicherungen die Herausgabe der für die Überwachung der Erfüllung der Kriterien nach Absatz 1 notwendigen Unterlagen verlangen.
3 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt namentlich folgende Punkte:
a. die Arbeitsweise der Kommission;
b. den Beizug von Expertinnen und Experten für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder für die Durchführung von Evaluationen;
c. die Berichterstattung über ihre Tätigkeiten und ihre Empfehlungen.
4 Das EDI genehmigt die Geschäftsordnung.
5 Das BSV führt das Sekretariat der Kommission.