Vorlage

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 33Fedlex · Vorlage

Art. 7m Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der

medizinischen Begutachtung: Zusammensetzung

Die Kommission besteht aus 13 Mitgliedern. Davon vertreten:

a. zwei Personen die Sozialversicherungen;

b. eine Person die Gutachterstellen;

c. eine Person die medizinischen Sachverständigen;

d. drei Personen die Ärzteschaft;

e. eine Person die Neuropsychologinnen und Neuropsychologen;

f. zwei Personen die Wissenschaft;

g. eine Person die SIM;

h. eine Person die Patienten- und Behindertenorganisationen.

Art. 7n Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der

medizinischen Begutachtung: Aufgaben

1 Die Kommission erarbeitet öffentliche Empfehlungen zu:

a. Anforderungskriterien und Qualitätsvorgaben für das Verfahren zur Erstellung von Gutachten;

b. Kriterien und Instrumenten für die Beurteilung der Qualität von Gutachten;

c. Kriterien für die Tätigkeit der Sachverständigen;

d. Kriterien für die Zulassung von Gutachterstellen und deren Tätigkeit;

e. der Einhaltung der Kriterien nach den Buchstaben a-d durch die Sachverständigen und Gutachterstellen.

2 Die Kommission kann von den Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der einzelnen Sozialversicherungen die Herausgabe der für die Überwachung der Erfüllung der Kriterien nach Absatz 1 notwendigen Unterlagen verlangen.

3 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt namentlich folgende Punkte:

a. die Arbeitsweise der Kommission;

b. den Beizug von Expertinnen und Experten für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder für die Durchführung von Evaluationen;

c. die Berichterstattung über ihre Tätigkeiten und ihre Empfehlungen.

4 Das EDI genehmigt die Geschäftsordnung.

5 Das BSV führt das Sekretariat der Kommission.