Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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IVG). Die Tarifierungsgrundsätze müssen daher in der IVV analog zu den anderen Sozialversicherungen, insbesondere zum Bundesgesetz vom 18. März 199418 über die Krankenversicherung (KVG) und zum UVG, konkretisiert werden. Für die medizinischen Massnahmen sind die Grundsätze zur Tarifordnung und zur Kostenermittlung für die Leistungsabgeltung einzuführen (ambulante Leistungen und bei Spitalaufenthalten; Art. 24bis bis 24quinquies E-IVV). Die Tarifverträge für Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art sollen separat geregelt werden (Art. 24sexies E-IVV).

Infolge einer Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK)19 wurde im Rahmen der WE IV die Rechnungskontrolle konkretisiert (Art. 27ter IVG). In der IVV soll diese im Detail ausgeführt werden (Art. 79ter ff. E-IVV).

2.5 Rentensystem

Stufenloses Rentensystem

Mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen. Der Wegfall der Viertelsrentenstufen bedingt formelle Anpassungen in der IVV und der AHVV (Art. 33bis Abs. 2, Art. 38 Abs. 2 E-IVV und Art. 51 Abs. 5 E-AHVV); zudem ist eine Übergangsbestimmung betreffend die Kürzung der beiden Renten eines Ehepaars nötig. Im Weiteren sollen anstelle von Rententabellen Vorschriften zur Ermittlung der Rentenhöhe geschaffen werden (Art. 53 Abs. 1 E-AHVV).

Da die Neuabstufungen des Rentenanspruchs auch für Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge gelten, ist auch die Anpassung von Art. 4 E-BVV 2 nötig.

Bemessung Invaliditätsgrad

Im Rahmen der WE IV wurde die bisherige Delegationsnorm an den Bundesrat zur Festlegung des massgebenden Erwerbseinkommens präzisiert (Art. 28a Abs. 1 IVG). Damit kann der Bundesrat nun sowohl das Einkommen mit und ohne Invalidität als auch die anzuwendenden Korrekturfaktoren auf Verordnungsstufe regeln.

Die prozentgenaue Erhebung des IV-Grades erhält mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems einen höheren Stellenwert. Neu kann bei Invaliditätsgraden zwischen 40 und 70 Prozent jedes Prozent die Höhe der Rente beeinflussen. Im Rahmen der Delegationsnorm an den Bundesrat soll die bisher hauptsächlich auf Weisungsebene abgebildete Praxis, die weitgehend auf die Rechtsprechung zurückzuführen ist, auf Verordnungsstufe festgeschrieben werden. Damit soll eine möglichst grosse Rechtssicherheit geschaffen werden, um rechtliche Auseinandersetzungen um die Bemessung des Invaliditätsgrades soweit als möglich zu verhindern.

Neu soll zunächst die Statusfestlegung geregelt werden, d.h. es soll festgelegt werden, wann die versicherte Person als erwerbstätig, nicht erwerbstätig oder teilerwerbstätig einzustufen ist (Art. 24septies E-IVV). Weiter sollen allgemeine Grundsätze für den Einkommensvergleich, insbesondere zum massgebenden Zeitpunkt und zur Anwendung statistischer Werte, festgehalten werden (Art. 25 E-IVV). Schliesslich sollen die Festlegung des Einkommens mit und ohne Invalidität geregelt werden: Wenn möglich, ist dabei von den tatsächlichen Löhnen auszugehen, ansonsten sollen statistische Werte die Basis bilden (Art. 26 Abs. 1 und 2 E-IVV). Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ist vorgesehen, für Geburts- und Frühinvalide neu die allgemeinen Grundsätze anzuwenden und auf die bisher geltenden Altersstufen bis zum

30. Altersjahr zu verzichten (Art. 26 E-IVV). Die Ungleichbehandlung in diesem Bereich wird damit aufgehoben. Beim Einkommen ohne Invalidität soll in der Regel eine Parallelisierung erfolgen, wenn der durch die versicherte Person erzielte Lohn mehr als 5 Prozent unter dem

18 SR 832.10

19 EFK (2017): Behandlung und Kontrolle der Rechnungen für individuelle Leistungen in der AHV und IV - Zentrale Ausgleichsstelle und Bundesamt für Sozialversicherungen. Kann abgerufen werden unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Sozialversicherung und Altersvorsorge.