Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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Unfall entsteht. Die Suva begründet ihr Anliegen damit, dass mit dem Streichen des Unfalles in Absatz 1 und dem vorgeschlagenen Absatz 6 eine Lücke für den Sachverhalt entstehe, wenn die Eingliederungsmassnahme wegen eines Rückfalles zu einem früheren Unfall unterbrochen werden müsse. Die vorgeschlagene Regelung berücksichtige nur die neue Deckung nach UV von Personen in Massnahmen der IV (UV IV). Beanstandet wird auch, dass nicht nachvollziehbar sei, warum bei Unfall ein Taggeld nur aus der obligatorischen und nicht auch aus der freiwilligen Versicherung nach Artikel 4 UVG solches bewirken soll.

Artikel 21setpies Absatz 5 E-IVV (Kürzung des Taggeldes)

Von den beiden eingegangenen Stellungnahmen unterstützt VS den Vorschlag insofern, als eine Überentschädigung vermieden wird; VS betont gleichzeitig, dass diese Änderung Auswirkungen auf die Arbeitsbelastung der Ausgleichskassen haben werde. Die Suva stellt klar, dass die Kürzung nur bei Invalidenrenten der Unfallversicherung und nicht bei Hinterlassenenrenten möglich sei.

Artikel 22 E-IVV (Bemessung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung)

Von den 20 Stellungnahmen gehen 16 auf Kantone zurück (AI, AR, BS, GE, GL, GR, NE, NW, OW, JU, SH, SO, SZ, TG, UR, VS) und die restlichen 4 auf die Vernehmlassungsteilnehmenden IVSK, SAV, Suva und KKAK. Die Regelung zur Berechnung des Taggelds für Versicherte in erstmaliger beruflicher Ausbildung wird grundsätzlich begrüsst. Jedoch werfen insbesondere einige Punkte Fragen und gar Kontroversen auf. Die Komplexität des Wortlauts wurde von allen Seiten erwähnt. Dabei wurde auf Verständnisschwierigkeiten und folglich auch auf eine problematische Anwendung hingewiesen.

Absatz 2 (Richtlohn im «Lohnbuch Schweiz»): Die Stellungnahmen zu diesem Absatz konzentrieren sich insbesondere auf zwei Themen:

• Mehrere Kantone (AI, GL, GR, NE, JU, OW, SH, SZ, TG, VS) sowie die IVSK schlagen

vor, diesen Absatz zu streichen und argumentieren, dass es nicht Aufgabe der IV sei, über die Verordnung die Höhe der Löhne zu korrigieren. Zudem würde mit dieser Bestimmung das gesteckte Ziel nicht erreicht, da sie das Risiko einer Ungleichbehandlung zwischen Lernenden der IV und anderen Lernenden im selben Unternehmen berge: Indem nur die Löhne der Lernenden der IV korrigiert werden, würden Ungleichheiten entstehen. Ausserdem habe die Korrektur zur Folge, dass die Praxis nur noch komplexer werde. Einige Kantone (GL, GR, OW, TG) wollen zudem wissen, welche der im Lohnbuch Schweiz erwähnten Werte als Referenz herangezogen werden sollen, und die KKAK und OW fragen sich, ob die im erläuternden Bericht erwähnte Abweichungsquote von 5 % nicht in die Verordnung aufgenommen werden sollte.

• Zum Verweis auf das Lohnbuch Schweiz haben vier Kantone (OW, AG, UR, GE) sowie

der SAV, die Suva und die KKAK Stellung genommen. Sie zweifeln, ob der Verweis auf das von Orell Füssli herausgegebene Lohnbuch Schweiz angemessen sei, da es üblich ist, Daten zu verwenden, die von offiziellen Stellen und nicht aus privaten Publikationen stammen. UR schlägt vor, die «Betriebsüblichen Löhne» als Referenz zu verwenden. OW, GE und KKAK hingegen plädieren für die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Die Suva weist auch darauf hin, dass die Verwendung unterschiedlicher Grundlagen für die verschiedenen Versichertenkategorien (Lohnstruktur für den Tertiärsektor, Lohnbuch Schweiz für Lernende) zu Inkohärenzen und/oder Unklarheiten führen könne.

Absatz 3 (Unterbrechung der erstmaligen beruflichen Ausbildung): Hierzu ist nur eine Stellungnahme eingegangen: AG ist der Auffassung, dass die neuen Bestimmungen zur Höhe der Taggelder den Eingliederungsprozess erschweren würden, insbesondere für Versicherte, die ihre erstmalige berufliche Ausbildung aufgrund eines gesundheitlichen Problems unterbrechen oder eine neue (EbA) beginnen müssen. AG bedauert, dass diese Versicherten einen Lernendenlohn erhalten, und schlägt vor, für über 18-jährige Versicherte, bei denen es infolge der