Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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Invalidität zu einer Verzögerung der Ausbildung kommt, einen höheren Taggeldansatz festzulegen.
Absatz 4 (Höhe des Taggeldes – ohne Lehrvertrag): Zu diesem Absatz sind insgesamt 16 Stellungnahmen eingegangen: 13 Kantone (AG, BE, GE, GL, GR, JU, OW, NE, NW, SH, SZ, TG, VS), IVSK, Suva und KKAK. Zwei Punkte werden besonders hervorgehoben:
• Zehn Kantone (GL, GR, JU, OW, NE, NW, SH, SZ, TG, VS) und die IVSK bemängeln die
Komplexität der Formulierung von Absatz 4 und die damit verbundenen Verständnisprobleme. Sie schlagen eine Umformulierung und einige Anpassungen vor. GE und KKAK schlagen eine Änderung der Formulierungen in Absatz c vor, konkret soll «im zweiten Jahr» durch «ab dem zweiten Jahr» ersetzt werden. NE fragt sich, ab wann der Anspruch auf Taggeld besteht. GL und GR sowie IVSK wollen wissen, an wen die Zahlung gerichtet ist.
• AG hat Vorbehalte bezüglich der Höhe des Lohns von Versicherten, die keine Ausbildung
im Sinne von Buchstabe a oder b von Artikel 22 Absatz 4 IVV absolvieren. Die betroffenen Personen würden ohne gesundheitliche Beeinträchtigung möglicherweise eine Ausbildung mit höherem Lernendenlohn antreten. Es sei nicht per se anzunehmen, dass im Gesundheitsfall nur der tiefste Medianlohn erwirtschaftet würde.
Übergangsbestimmungen
Acht Stellungnahmen (AI, GL, GR, JU, SZ, TG, VS und IVSK) weisen darauf hin, dass die Übergangsbestimmungen das Problem der Versicherten, die mehrere Massnahmen hintereinander absolvieren, nicht lösen. Es sei zu klarzustellen, welche Massnahme für die Festlegung der Höhe des Taggeldes massgebend sei, diejenige, die auf das Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen folge, oder diejenige, die diesem vorausgehe. Zudem müsse klargestellt werden, was im Falle einer Massnahmenverlängerung gilt.
Unfallschutz
Die Umsetzungsvorschläge zur UV von Personen in Massnahmen der IV (UV IV) werden von den Vernehmlasserinnen und Vernehmlassern ausnahmslos begrüsst.
Es sind 8 Stellungnahmen eingegangen.
BE, VD und VS erwähnen in ihren Stellungsnahmen insbesondere die damit einhergehende Rechtssicherheit sowie Vereinheitlichung positiv. Die FMH hält fest, dass die Einführung der neuen Unfallschutz-Regelung auch für die versicherten Personen, die an Massnahmen der IV teilnehmen, klar zu unterstützen sei. Der SVV und die KKAK begrüssen die Umsetzung allgemein sehr. Dieser Einschätzung schliessen sich sowohl Spitex Schweiz als auch der Verband der privaten Spitex-Organisationen an.
Die Suva nimmt ausführlich zur UV IV-Umsetzung Stellung. Insbesondere bei den Rückmeldungen zu den betroffenen Artikeln hat sich die Suva häufig als einzige Vernehmlasserin ausdrücklich und mit konkreten Vorschlägen zur Umformulierung und Strukturierung geäussert. Die vorgebrachten Themen betreffen im Wesentlichen die Unfallmeldung (Art. 53 Abs. 1 E-UVV), die fehlende Regelung von Beginn und Ende der UV von Personen in Massnahmen der IV (Art.132 E-UVV), die klare Abgrenzung betreffend Bemessung der Taggelder und der Renten (Art. 132a, 132b und 132c E-UVV) sowie die Grundlagen für die Prämienbemessung (Art. 132d E-UVV).
Haftpflicht
Die Ausweitung der Haftungsnorm ist in der Vernehmlassung unbestritten, und es ging nur eine einzige Rückmeldung dazu ein. So weist BE auf eine widersprüchliche Formulierung im erläuternden Bericht zur Artikel 98bis E-IVV hin.