Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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paedics kann eine Behandlung komplex sein, weil verschiedene Spezialistinnen und Spezialisten involviert sind, oder weil sie besondere Anforderungen an Kenntnisse und Infrastruktur stellt. Der Begriff «Fachgebiet» sei unklar. Auch wäre dank Fortschritt und moderner Technik eine Korrektur in einem einzigen kombinierten Verfahren durch eine hochspezialisierte Ärztin oder einen hochspezialisierten Arzt möglich. Es wird vermerkt, dass die Notwendigkeit von drei Fachgebieten auch schon bei einfachen Fällen gegeben sei. Eine starre Grenze von drei Disziplinen sei gerade in der Kinder- und Jugendmedizin in Frage zu stellen, da dort die Fachgebiete viel weniger ausdifferenziert seien als in der Erwachsenenmedizin. Nach Auffassung von unimedsuisse und AllKids kann eine komplexe Behandlung auch dann vorliegen, wenn nur eine hochspezialisierte Fachperson beteiligt ist). Zudem solle bei seltenen Krankheiten die Behandlung generell als komplex gelten. Die Kosek fordert, die Komplexität der Behandlung mittels einer mehrdimensionalen Definition zu charakterisieren. Diese Definition sei in Abstimmung mit Vertreterinnen und Vertretern der spezialisierten Versorgung zu erarbeiten.
Buchstabe g (behandelbare Leiden): ASPS und Spitex Schweiz beantragen, Buchstabe g mit dem Zusatz zu präzisieren, dass eine Linderung von belastenden Symptomen und mit der Folge einer Verbesserung der Lebensqualität, und ein Vermeiden von weiteren Komplikationen ebenfalls zur «Behandelbarkeit» gehören.
Weitere Forderungen: Von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden (z.B. BE, AG, aber auch Procap, IH und Weitere, SGNP, SACD) wird gefordert, das in Artikel 13 Absatz 2 Bst b IVG erwähnte Kriterium des «bestimmten Schweregrads» auf Verordnungsstufe näher zu präzisieren. Weiter wird gefordert (AGILE.ch, graap und hiki), dass ein zusätzlicher Buchstabe eingefügt wird, im Sinne von «angeborene Entwicklungs- und Wahrnehmungsstörungen». Kinder und Jugendliche mit Autismus-Spektrum-Störungen oder ADS-H sollen von der IV angemessen abgedeckt werden, da diese Erkrankungen manchmal erst spät diagnostiziert werden und nicht als genetisch bedingt anerkannt seien.
Absatz 2
BE fordert, dass bei Vorliegen eines Geburtsgebrechens präventive Massnahmen, die den Krankheitsausbruch verzögern oder verhindern können, von der IV übernommen werden. Die Forderung stützt sich auf die Rechtsprechung, wonach die IV sowohl für die Behandlung des Geburtsgebrechens selbst als auch für die geburtsgebrechensbedingte Prävention zuständig sei, sofern eine Behandlung wegen eines Geburtsgebrechens notwendig ist.
Die VIPS fordert, Absatz 2 zu überarbeiten, weil aufgrund von Fortschritten in der Genetik/Diagnostik neu Behandlungen möglich seien, welche den Symptomen vorgreifen. Der Verein Morbus Wilson, RDAF, dravetsuisse und die fsrmm lassen sich sinngemäss vernehmen. Es wird angemerkt, dass es in jenen Fällen an Klarheit bezüglich Kostenträger (IV oder OKP) fehle, in welchen sich ein genetisch bedingtes Gebrechen, das im Kindesalter behandelt werden könnte, erst nach dem 20. Lebensjahr manifestiert. Diesen Nutzen sollte die IV-Gesetzgebung nicht verhindern. Unimedsuisse beantragt, die Möglichkeit zu schaffen, dass auch Veranlagungen auf die Geburtsgebrechen-Liste aufgenommen werden können, falls wirksame präventive medizinische Massnahmen bekannt sind. Die Kosek beantragt, dass Veranlagungen zu einem Leiden als Geburtsgebrechen gelten sollen, wenn das Leiden dank präventiven Massnahmen verhindert oder verzögert werden kann.
Die SGP beantragt, dass Prädispositionen als Geburtsgebrechen gelten, weil bei vielen der Fehlbildungen es sich um bekannte Krebsprädispositionssyndrome handle.
Absatz 3
Von verschiedenen Kantonen (GR, UR, SZ, GL, OW, NW, TG, SH, BS, JU, VS, NE, TI), dem SSVund der IVSK wird gefordert, diesen Absatz 3 entweder ersatzlos zu streichen oder umzuformulieren, weil er im Widerspruch stehe mit der Tatsache, dass einige Geburtsgebrechen vor einem bestimmten Alter diagnostiziert werden müssten und daher der Zeitpunkt erheblich sei.