Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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AGILE.ch, graap und hiki wünschen sich eine flexible Anwendung der WZW-Kriterien. Mfe begrüsst, dass medizinische Massnahmen auch dann in Frage kommen, wenn die fraglichen medizinischen Massnahmen die WZW-Kriterien nicht erfüllen. NPSuisse fordert, den Willen des Parlamentes nicht zu missachten und die Seltenheit einer Krankheit bei WZW zu berücksichtigen. Unimedsuisse begrüsst die Ausnahmeregelung in Absatz 2 ausdrücklich. Pro Raris und die fsrmm äussern sich dahingehend, dass die Grundsätze in Absatz 2 auch bei Medikamenten der Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste (GG-SL) berücksichtigt werden.
Absatz 3
UR nimmt an, dass es sich vorliegend auch um die Verlängerung bereits laufender Massnahmen (z.B. Psychotherapie im Rahmen von Artikel 13 IVG, Geburtsgebrechen-Ziffer 403/404) handeln kann. Entscheidend werde sein, dass die behandelnden Therapeutinnen und Therapeuten daran denken, die versicherten Personen bei Vollendung ihres 20. Altersjahrs auf eine rechtzeitige Anmeldung bei der IV-Stelle hinzuweisen. Für GL, GR, AG, TG, TI, NE und JU sowie die IVSK führt diese Bestimmung bei der Prüfung von Psychotherapien zu Problemen. Häufig könne erst nach Beginn der Therapie beurteilt werden, ob es sich um ein labiles Geschehen oder um ein Leiden handelt, das den Anspruch auf Leistungen der IV begründet. lVberechtigendes Leiden handelt. VS hält fest : Absatz 3 dieser Bestimmung sieht vor, dass eine medizinische Eingliederungsmassnahme vor Beginn der Behandlung bei der zuständigen IV-Stelle beantragt werden muss; somit steht er im Widerspruch zu Artikel 48 Absatz 1 IVG, wonach medizinische Massnahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten vor der Geltendmachung übernommen werden können, wenn die Person verspätet handelt (verspätete Anmeldung). Auch curafutura verweist auf Artikel 48 IVG. Für GE stellen sich Fragen zum Zeitpunkt, zu welchem die Prognose der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes bei der IV-Stelle vorliegen muss, und wie damit umgegangen werden soll, wenn die Prognose zwar gestellt wurde, aber nicht zeitgerecht bei der IV-Stelle angekommen ist.
GPS, unimedsuisse, Procap, SACD, IH und Weitere führen aus, dass in der Praxis in vielen Fällen ein Antrag um Kostenübernahme vor Beginn der Behandlung nicht gestellt werden könne, weil die Behandlung ohne Verzug eingeleitet werden müsse, um die Eingliederungsfähigkeit zu erreichen. Deshalb müsse die IV, gleich wie die OKP, die notwendigen Massnahmen auch im Nachhinein übernehmen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der erste Satz von Artikel 2 Absatz 3 E-IVV solle daher gestrichen werden.
Der SVV stellt den Antrag, Artikel 2 Absatz 3 E-IVV zu streichen, weil eine Sozialversicherungskoordination nach Artikel 64 ATSG mit diesem Passus nicht mehr resp. nur noch im Streifall möglich sei. Der KVG-Versicherer erkenne solche Fälle in der Regel erst nach Rechnungsstellung, d.h. wenn die Behandlung bereits begonnen hat. Die FMH, AGPP, ZGPP, FMPP und Dr. med. Klaus Begle halten fest, dass eine klarere Beurteilung des Krankheitsausmasses häufig erst nach ersten Erfahrungen im Behandlungsverlauf möglich sei. Sie weisen zudem darauf hin, dass bei psychischen Erkrankungen die Fragen, ob es sich um eine reine Behandlung des Leidens oder, nach Abschluss der Behandlung, um eine medizinische Eingliederungsmassnahme handelt, und ob die Prognose günstig ist, nicht im Vorfeld beantwortet werden können. Auch für Swiss Orthopaedics lässt sich eine Eingliederungsprognose erst mit zunehmendem Alter (des Kindes) zuverlässig stellen. Gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Neuropädiatrie muss die Abgrenzung zwischen Leistungspflicht der IV und der KV anders gelöst werden als auf Kosten einer möglichst früh beginnenden Eingliederungsmassnahme. Der Artikel solle deshalb gestrichen werden.
Absatz 4
Die Sätze 3 und 4 von Artikel 2 Absatz 4 E-IVV erscheinen Procap, SACD, IH und Weiteren zu widersprüchlich, weshalb sie eine Anpassung vorschlagen. Für AGILE.ch, graap, den Verein Morbus Wilson, RDAF, Pro Raris, SGKC und die fsrmm muss der zeitliche Rahmen für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen flexibel ausgestaltet sein.