Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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Der ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz verlangt, dass die Dauer der Zusprache von zwei auf drei Jahre erhöht wird. Mfe, Physioswiss wie auch SGP verlangen, dass diese Frist auf vier Jahr erhöht wird. Die Kosek und unimedsuisse fordern eine Anpassung des Absatzes zur Wahrung der Wahlfreiheit, indem nicht die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer, sondern die Art der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers in der Leistungszusprache festgehalten wird.
Fortführung medizinischer Eingliederungsmassnahmen (Art. 2bis E-IVV)
Der LU äusserst sich kritisch dazu, dass eine Fortführung der medizinischen Eingliederungsmassnahme nur gewährt werden soll, wenn die nachfolgende Massnahme beruflicher Art vor Abschluss der Massnahme zugesprochen wird. Damit würden die internen Abläufe der IV-Stelle zu wenig berücksichtigt. LU führt aus, dass aus dem Verordnungstext bzw. dem Erläuternden Bericht nicht hinreichend klar hervorgeht, ob die Weitervergütung der Kosten bei Beendigung oder Abbruch der medizinischen Eingliederungsmassnahme, in Abweichung von Artikel 2 Absatz 4 E-IVV, während sechs Monaten über die Dauer von 2 Jahren hinaus erfolgen kann. Insofern bestehe hier eine Rechtsunsicherheit, die es zu klären gelte. Zudem führt LU aus, dass eine Unterbrechung der Massnahme - sei es krankheits- oder unfallbedingt oder wegen einer längere Reise, Auslandjahr, Auszeit etc. - zum Verlust des invalidenrechtlichen Anspruchs führen würde und so den schwierigen Lebenssachverhalten mit Unterbrüchen von Massnahmen nicht Rechnung getragen werde. Eine solche Umsetzung wäre auch im Lichte der Grund- und Völkerrechtskonformität kritisch zu sehen.
VS begrüsst grundsätzlich die Fortführung der Übernahme der medizinischen Eingliederungsmassnahmen parallel zu den Massnahmen beruflicher Art. Es würden sich aber rechtliche Fragen ergeben, wenn z.B. die berufliche Massnahme abgebrochen wird und die Zusprachedauer der medizinischen Eingliederungsmassnahme über sechs Monate hinausgeht.
Der SAV begrüsst, dass die Altersgrenze für den Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen auf 25 Jahre erhöht werden soll, wenn eine Person bei Vollendung des 20. Altersjahres an einer beruflichen Eingliederungsmassnahme teilnimmt.
GPS, Procap, Physioswiss, Physiotherapia Paediatrica, Spitex Schweiz, ASPS sowie IH und Weitere begrüssen, dass eine Fortführung der medizinischen Eingliederungsmassnahme auch bei Beendigung oder Abbruch einer beruflichen Massnahme möglich ist. Sie sind aber der Ansicht, dass die Befristung auf maximal sechs Monate den Eingliederungserfolg deutlich schmälern kann, weshalb auf die Befristung zu verzichten sei.
Für santésuisse ist die Verschlechterung der aktuellen Praxis nicht verständlich, weshalb die Organisation die vorgeschlagenen Änderungen ablehnt.
Präzisierung von Begriffen nach Artikel 12 IVG (Art. 2ter E-IVV)
Gemäss UR und dem Schweizerische Städteverband (SSV) soll in Buchstabe c das Wort «und» durch das Wort «oder» ersetzt werden. Damit werde sprachlich deutlicher zum Ausdruck gebracht, dass unter Erwerbsfähigkeit auch eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt gemeint sei.
Die Suva führt hingegen aus, dass die vorgesehene Ausdehnung des Begriffs Erwerbsunfähigkeit auf den zweiten Arbeitsmarkt bestehenden rechtlichen Definitionen sowie bundesgerichtlicher Rechtsprechung widerspreche, weshalb eine solche neue, abweichende Definition in der IVV zu vermeiden sei.