Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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Definitionskriterien für Geburtsgebrechen und Aktualisierung der Geburtsgebrechen-

Liste Geburtsgebrechen (Art. 3 E-IVV)

Absatz 1

Buchstabe a (angeborene Missbildungen): BE, VS sowie die GDK und SGP fordern, dass «Missbildungen» durch «Fehlbildungen» ersetzt und die Bestimmung vollständigkeitshalber um den Begriff «Gewebe» ergänzt wird.

Buchstabe b (genetische Krankheiten): VS hält fest, dass mit Buchstabe b (genetische Krankheiten) die Zahl neuer Fälle zulasten der IV steigen könnte. SGKC und SGMG beantragen, dass nicht nur die Genmutation und der Gendefekt als Veränderung des Erbgutes gelten sollen, sondern auch die Chromosomen-Anomalien, welche aufgeführt werden müssten. Weiter wird von der SGMG gefordert, dass im Sinne einer Genmutation oder eines Gendefektes die Formulierung «durch krankheitsverursachende Varianten in einzelnen Genen (sog. monogene Erkrankungen)» benutzt werden müsste.

Buchstabe c (prä- und perinatal aufgetretene Leiden): AG beantragt, «spätestens sieben Tage» zu streichen, weil die Frist von sieben Tagen nach Geburt nicht nachvollziehbar sei.

Buchstabe d (die Gesundheit beeinträchtigende Leiden): Procap, IH und Weitere weisen darauf hin, dass der Begriff der «geistigen» Beeinträchtigung überholt ist und mit «kognitiver» Beeinträchtigung zu ersetzen sei. Zudem müssen in die Präzisierung auch die «psychischen» Beeinträchtigungen aufgenommen werden. Nach Auffassung von AllKidS ist die vorgesehene Definition zu eng, da sie die psychischen Beeinträchtigungen und Funktionsstörungen ausser Acht lasse.

Buchstabe e (langdauernde Behandlung): Für BS, die GDK und den SSV ist die unter Buchstabe e gewählte Definitionen nicht näher begründet und willkürlich. Für TI ist die Definition inkorrekt. Procap, IH und Weitere fordern, dass von einer starren Regelung von einem Jahr abzusehen sei, unter anderem weil das Erfordernis bezüglich Dauer der Behandlung zu wenig flexibel sei und eine angemessene Beurteilung im Einzelfall möglich bleiben müsse. Eine vorausgesetzte Dauer verhindere, medizinische Massnahmen zulasten der IV abzurechnen, die zwar kürzer dauerten (z.B. Skolioseoperation), aber einen Einfluss auf die spätere Eingliederung hätten. Die zuständige Stelle (IV-Stelle) müsse im Einzelfall eine angemessene Beurteilung vornehmen können. Aus diesem Grund sei der Text mit «in der Regel» zu ergänzen. Als weiteres Argument (Pro Raris, RDAF, Interpharma und VIPS) werden die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Gentherapien erwähnt, welche künftig vermehrt potenziell kurative Einmaltherapien mit langanhaltenden Behandlungsresultaten erlauben würden. Aus diesen Gründen wird beantragt, Buchstabe e entweder zu streichen oder grosszügiger zu präzisieren. All-Kids ist der Auffassung, dass für eine Zeit-Fixierung das Gesetz keinen Anhaltspunkt bieten und der Bundesrat mit der Festlegung der Behandlungsdauer seine Kompetenzen überschreiten würde und ein Kriterium schaffe, welches vom Gesetzeswortlaut nicht mehr gedeckt sei.

Buchstabe f (komplexe Behandlung): Für BE, BS, VD, TI die GDK und den SSV ist die unter Buchstabe f gewählte Definitionen nicht näher begründet und willkürlich. Die Präzisierung der im Gesetz aufgeführten Kriterien auf Verordnungsebene sollte grosszügig gehandhabt oder auf eine solche ganz verzichtet werden, so dass die zuständige Stelle im Einzelfall eine angemessene Beurteilung vornehmen kann. BS fordert eine Neuformulierung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f E-IVV unter Einbezug der Ärzteschaft. Diese Forderung stellen auch IH und Weitere. AG erachtet klärende Ausführungen in den Erläuterungen als unabdingbar. Für Interpharma und VIPS ist die Bestimmung nicht zielführend. Mfe fordert die Definition des Einbezugs von Fachpersonen anderer Gesundheitsberufe (Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Ernährungsberaterinnen und -berater oder Pflegefachkräfte) so, dass unter den Begriff «Fachgebiet» auch Therapeutinnen und Therapeuten fallen können. Aus der Sicht von Swiss Ortho-