Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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ASPS und Spitex Schweiz fordern, den Zusatz «frühestens nach vollendeter Geburt» wegzulassen. Dort, wo es Sinn mache, z.B. bei Kindern mit einer Meningomyelocele, müssten Operationen schon pränatal möglich sein und von der IV übernommen werden, da sie den Verlauf der Krankheit und die spätere Eingliederung des Jugendlichen günstig beeinflussen könnten.
RDAF fordert, dass die Sicherstellung des nahtlosen Übergangs IV/KVG gewährleistet werden müsse und erwähnt, dass das heutige System diesbezüglich einen erheblichen Mangel aufweise und zu «Finanzierungslücken» führe.
Artikel 35 E-KVV
Für mfe ist ein reibungsloser Übergang von der IV zur OKP wichtig. Deshalb begrüsst mfe die Reform, die das Zusammenwirken zwischen den beiden Versicherungssystemen zum Wohl der Patientinnen und Patienten verbessert. Der Wechsel dürfe jedoch nicht zu einem gegenüber der derzeitigen Situation tieferer Leistungsniveau führen.
Laut Kosek, NPSuisse und unimedsuisse sei gemäss den vorgelegten Anpassungen in Artikel 35 KVV die Abgeltung der Leistungen im Übergang zwischen IV und OKP nicht uneingeschränkt gewährleistet. Damit verstosse die Anpassung gegen die Absicht des Parlaments, das Vertrauensprinzip umfassend zu gewährleisten. Sie fordern, das Vertrauensprinzip uneingeschränkt umzusetzen.
Aktualisierung der Geburtsgebrechen-Liste (Anhang GgV-EDI)
Allgemeines
SPS, GPS sowie IH und Weitere fordern vor Inkrafttreten der GgV eine nochmalige Überarbeitung der Liste zusammen mit den Fachgesellschaften und den Patientenorganisationen, da die Liste erhebliche Ungenauigkeiten enthalte.
Die GDK ist der Ansicht, dass die Einschätzungen zu den finanziellen Auswirkungen der Aktualisierung der Geburtsgebrechen-Liste für die betroffenen Kinder und ihre Eltern fehlen, und beantragt, dies nachzuholen.
AGILE.ch, graap und hiki wünschen, dass die Terminologie angepasst wird, indem der Begriff «Geburtsgebrechens Lister» durch «Liste der angeborenen Krankheiten und Behinderungen» ersetzt wird.
Konkrete Anpassungswünsche
Aufnahme kongenitale Komplement-Erkrankungen
Die SAPN und die SGP beantragen die Aufnahme einer eigenständigen Ziffer für kongenitale Komplement-Erkrankungen aus dem thrombotisch-mikroangiopathischen (TMA)-Kreis. Darunter sollen kongenitale Komplementerkrankungen wie atypisches hämolytisch-urämisches Syndrom (aHUS), membrano-proliferative Glomerulonephritis (MPGN), C3-Glomerulonephritis und andere klassifiziert werden.
Kapitel XIX (Fehlbildungen, bei denen mehrere Organsysteme betroffen sind)
Die SGMG vertritt die Ansicht, dass die Auswahl der Erkrankungen in diesem Kapitel zufällig sei. Es fehle eine Ziffer für «Fehlbildungssyndrome mit Fehlbildungen von mindestens zwei Organen».
Ziffer für Trisomien 13 und 18
Spitex Schweiz fordert die Aufnahme der Trisomien 13 und18 auf die Liste der Geburtsgebrechen, weil sie die Geburtsgebrechen-Kriterien erfüllten.
Ziffer 101, 109, 177, 232 GgV-EDI
AG und die SGKC fordern, dass das Kriterium der Notwendigkeit mehrerer Operationen wegzulassen, weil diese Anforderung dem medizinischen Fortschritt nicht entspreche. Die Gleichung «schweres Krankheitsbild gleich mehrere Operationen» sei falsch und würde in Zukunft mit neuen Therapieansätzen noch weniger gelten. Es besteht auch die Befürchtung, dass