Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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Die SGP beantragt, dass die medikamentöse Behandlung bei Hämangiomen als komplexe Therapie gelten soll, weil die meisten angeborenen Hämangiome heutzutage medikamentös mit Beta-Blockern (topisch oder systemisch) behandelt würden und eine Operation nur sehr selten nötig sei.

Ziffer 330 GgV-EDI

Die SGP beantragt die Streichung des Begriffs «angeboren», weil Histiozytosen selten in den ersten 12 Lebensmonaten auftreten würden.

Ziffer 331 GgV-EDI

Die Korrektur zu Polyzythämie unterstützt die SGP. Allerdings handle es sich dabei um ein eigenes Krankheitsbild und nicht um einen Ausdruck eines anderen Grundleidens, daher sollte Ziffer 331 behalten werden.

Ziffer 343 GgV-EDI

SAPN, SGKC und SGP fordern, solitäre Zysten nicht auszuschliessen, weil diese bei Kindern immer eine Differentialdiagnose einer Form von Zystennieren seien. Bis zur definitiven Diagnose einer Form von Zystenniere wären bei diesen Patientinnen und Patienten regelmässige Verlaufskontrollen und Weiterabklärungen nötig, jedoch (noch) ohne Therapie. Daher wird gefordert, dass die Therapiebedürftigkeit kein Kriterium sein soll.

Ziffer 344 GgV-EDI

SAPN und SGP beantragen die unveränderte Beibehaltung dieser Ziffer, weil bei gewissen Patientinnen und Patienten mit kongenitaler Hydronephrose initial keine ursächliche Pathologie identifiziert werden könne.

Ziffer 345 GgV-EDI

SAPN, SGKC und SGP sind der Ansicht, dass die OP-Indikation oft nicht bei der Erstdiagnose klar sei, sondern erst im weiteren Verlauf. Ebenso würden viele Patientinnen und Patienten regelmässige Verlaufskontrollen und Weiterabklärungen ohne Therapie benötigen. Die Therapiebedürftigkeit soll entsprechend kein Kriterium sein. Mit «therapiebedürftig» dürfe nicht nur die operative Therapie gemeint sein.

Ziffer 348 GgV-EDI

Die SGKC beantragt die Anpassung dieser Ziffer, weil gewisse Krankheitsbilder wie die Megacystis congenita zwar nicht zwingend einer Operation bedürften, aber dennoch schwerwiegende Folgen haben könnten. In solchen Fällen bedürfe es einer aufwändigen, teilweise lebenslänglichen Therapie, wie z.B. die intermittierende Katheterisierung.

Ziffer 350 GgV-EDI

Die SGKC beantragt, die Kloakenekstrophie gesondert aufzuführen, da sie nicht Teil des Blasenekstrophie-Epispadie-Komplexes (BEEK) sei.

Ziffer 355 GgV-EDI

Laut SGKC ist die Aufteilung in «beidseitiger Kryptorchismus» und «einseitiger Kryptorchismus plus eine Penisfehlbildung» unsinnig und falsch. Auch beidseitige Kryptorchismen können durchaus unkompliziert und leicht zu behandeln sein.

Ziffer 358 und 359 GgV-EDI

BE, SAPN und SGKC vertreten die Meinung, die Definition der Kriterien für diese «Expertenteams» und «Grosszentren» sei nicht nachvollziehbar, bzw. wie sie damit von anderen Spitälern mit unzureichender DSD-Expertise abgegrenzt werden könnten.

Ziffer 381 GgV-EDI

Für die SGNP ist die gewählte Formulierung nicht optimal, weil sie weiterhin zu Missverständnissen führen könne. Daher sollte bei den Beispielen mindestens eine Fehlbildung gelistet werden, bei der die Häute nicht explizit mit einbezogen sind.

Ziffer 386 GgV-EDI