Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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«Günstig» und «gut» meinten nicht das Gleiche, weshalb gewünscht wird, dies in der Verordnung zu präzisieren.
Für TI ermöglicht diese Verordnungsbestimmung eine klare Abgrenzung zwischen den Zuständigkeiten der verschiedenen Sozialversicherungen. GE schlägt vor, Artikel 2 Absatz 3 anhand des stabilen Gesundheitszustandes, wie er in Absatz 1 beschrieben ist, zu nuancieren.
AGILE.CH begrüsst, dass medizinische Massnahmen zur beruflichen Eingliederung bis zum
25. Lebensjahr verlängert werden können.
Unimedsuisse beantragt, die Anforderung zu streichen, dass die Behandlung abgeschlossen sein muss, bevor medizinische Eingliederungsmassnahmen vergütet werden.
Der ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz bzw. die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP und die SVNP verlangen, dass die Ergotherapie bzw. neuropsychologische Behandlungen in den Katalog aufgenommen werden.
Swiss Orthopaedics befürchtet eine Schlechterstellung der Versorgung vor allem von Patientinnen und Patienten, welche grössere orthopädische Probleme nach den ersten vier Lebenswochen entwickeln, wenn auf das ihrer Meinung nach untaugliche Abgrenzungskriterium eines stabilen Gesundheitszustandes abgestellt wird. Für die SGNP sollten medizinische Eingliederungsmassnahmen nicht erst nach Abschluss der Behandlung des Leidens an sich gewährt werden.
Absatz 2
OW, NW, GL, SH, GR, TG, TI, VS, NE, JU sowie die IVSK sind der Ansicht, dass eine Behandlung, welche die WZW-Kriterien noch nicht erfüllt, auch nicht die Voraussetzungen für die Kostenübernahme irgendeiner Sozialversicherung erfüllt. Wenn schon, dann müsste die vorleistungspflichtige KV diese Kosten tragen. Aus ihrer Sicht besteht kein Grund, den bewährten Grundsatz (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ATSG) zu durchbrechen. VS ist zudem der Ansicht, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe b nicht umsetzbar seien, da sich im Voraus nicht bestimmen lässt, wie hoch das Einsparpotenzial im Verhältnis zu den Kosten für die medizinischen Massnahmen sei. Für UR und JU ist bei Buchstabe a das Wort «oder» durch das Wort «und» zu ersetzen. Denn die beiden Voraussetzungen müssten gemäss Artikel 14ter Absatz 2 IVG kumulativ erfüllt sein. SZ führt aus, es seien mehr Leistungszusprachen zu erwarten. Zudem werde der administrative Aufwand steigen. Eine Präzisierung auf Weisungsebene mit den genauen Bedingungen, unter denen abgewichen werden darf, wäre wünschenswert. Für SO ist dieser Artikel sehr offen formuliert und es seien keine fassbaren Kriterien ersichtlich, an welchen sich die IV-Stellen orientieren könnten. Es wird beantragt, klar bzw. klarer fassbare Kriterien festzulegen. AG ist der Meinung, dass diese Bestimmung dazu führen wird, dass künftig oft Leistungen erbracht werden, obwohl die WZW-Kriterien (noch) nicht geklärt sind. Dies komme einem Paradigmenwechsel gleich. Ergänzende Präzisierungen bei noch nicht beurteilbarer WZW-Kriterien seien notwendig. Eventuell könne ein Mindestmass an Erfolgsaussichten definiert werden. GE stellt sich die Frage, ob der Begriff «hohes Eingliederungspotenzial» in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b E-IVV, der gemäss erläuterndem Bericht einer besonders hohen Eingliederungswahrscheinlichkeit entspricht, so zu verstehen ist, dass vom Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abgewichen werden kann. Eine Klarstellung sei wünschenswert.
Interpharma und VIPS begrüssen ausdrücklich, dass in der Festsetzung der Vergütungshöhe eine holistische Nutzenabschätzung vorgenommen wird. Interpharma möchte darauf hinweisen, dass die WZW-Kriterien im Kontext der IV auch deren Zweck widerspiegeln und daher zwingend in der IVV kontextualisiert werden müssten. Der Verordnungstext in Absatz 2 lasse ausserdem offen, ob der Passus nur für die medizinischen Eingliederungsmassnahmen oder alle medizinischen Massnahmen gelte, die die IV übernimmt, wobei Letzteres zu bevorzugen wäre.