Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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Die SIM fordert, dass seltene Krankheiten, die bis zum vollendeten 16. Lebensjahr auftreten, vermutungsweise als Geburtsgebrechen gelten sollen. Begründet wird die Forderung damit, dass der wissenschaftliche Nachweis, dass es sich bei einer orphan disease um ein Geburtsgebrechen handle, häufig mangels grösserer Fallzahlen nicht mit hoher wissenschaftlicher Evidenzerbracht werden könne.

Absatz 4

Physioswiss und die Physiotherapia Paediatrica begrüssen, dass die Verordnung vorsieht, die Leistungszusprache mit Angaben zu Art, Dauer und Umfang der medizinischen Massnahme sowie zur Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer zu versehen. Letztere macht darauf aufmerksam, dass die erwähnten Angaben mit den geltenden tarifarischen Bestimmungen im Einklang stehen sollten. In diesem Sinne stellen sie den Antrag, im Erläuternden Bericht einen Hinweis zu den anwendbaren Tarifen aufzunehmen. Unimedsuisse möchte keine Einschränkung der Wahlfreiheit.

Liste der Geburtsgebrechen (Art. 3bis E-IVV)

Zahlreiche Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser (u.a. BE, SO, BS, TI, VD, VS sowie die GPS, IH und Weitere, unimedsuisse) begrüssen, dass dank der Revision schneller auf die medizinischen Entwicklungen reagiert und die Geburtsgebrechen-Liste künftig rascher angepasst werden kann, auch weil die entsprechende Kompetenz dem EDI übertragen wird.

SVP, GPS, IH und Weitere sowie die IG Seltene Krankheiten, IGAB, mfe, Kosek Pro Raris, Procap, RDAF und dravetsuisse fordern, dass die Aufzählung der Geburtsgebrechen in der GgV laufend resp. häufiger überprüft wird. Ihrer Auffassung nach sollten jeweils Vernehmlassungen zu den geplanten Anpassungen der GgV-EDI durchgeführt werden. Dazu seien auch die betroffenen Fachgesellschaften, insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte für Kindermedizin, und die Patientenorganisationen einzubeziehen.

GPS, IH und Weitere sowie Hiki, IG Seltene Krankheiten, Pro Raris, Procap, RDAF und dravetsuisse fordern, in der Verordnung festzuhalten, in welchen zeitlichen Abständen die Liste überprüft resp. dass die Liste regelmässig überprüft wird.

Santésuisse vertritt die Meinung, dass die Geburtsgebrechen-Liste weiterhin vom Bundesrat festgelegt werden soll, weil das häufigere Anpassen der Liste kein ausreichender Grund sei, die Verantwortung dem EDI zu übertragen. Santésuisse hält eine Aktualisierung alle fünf bis zehn Jahre für ausreichend.

Für Curafutura soll sichergestellt werden, dass auch Krankenversicherer Anträge stellen können, und formuliert einen entsprechenden Änderungsvorschlag.

Interpharma merkt an, dass sich in den Verordnungsbestimmungen kein Hinweis auf den Antragsprozess findet. Es wird ein klarer, transparenter und wissenschaftsbasierter Prozess in der Führung der Geburtsgebrechen-Liste gefordert. Eine reine Absichtserklärung in der Erläuterung zum Verordnungstext sei nicht ausreichend.

Beginn und Dauer der medizinischen Massnahme zur Behandlung von Geburtsgebre-

chen (Art. 3ter E-IVV)

Mfe verlangt, dass die fötale Chirurgie von der IV übernommen wird, weil sie dem ungeborenen Kind zugutekommt. Mfe argumentiert, dass durch die Unterschiede in der Versicherungsdeckung zwischen IV und OKP Kinder beim Zugang zu bestimmten Behandlungen benachteiligen würden und dass dies erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung haben könnte. Nach heutigem Stand der Technik sei es nicht mehr zeitgemäss, die Geburt des Kindes abzuwarten, bis der Anspruch entsteht. Ein ungeborenes Kind habe als «nasciturus» auch in anderen Rechtsbereichen Rechte.