Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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Ziffer 422 GgV-EDI
Graap und hiki beantragen die Streichung der Altersgrenze, weil die Degeneration wie auch der Verlust der Sehschärfe individuell unterschiedlich seien und je nach Person schneller oder langsamer voranschreiten würden. Es wird zudem als unmöglich erachtet, vor dem 5. Lebensjahr den künftigen Verlauf des Sehschärfeverlusts vorherzusagen.
Ziffern 450-456, 460, 467, 470 GgV-EDI
AG schlägt vor, Angaben zur Bildung des Experten-/ Referenzteams für die Diagnosestellung in die Weisungen aufzunehmen.
Die SGNP und SAPN begrüssen die Anpassung der Ziffern wie auch die Anforderung an die Qualität der Diagnosestellung.
Laut SGNP, SAPN und SGMG erscheint die Anforderung, dass die Behandlung von einem Stoffwechselnetzwerk geleitet wird, nicht in allen Fällen unabdingbar, und schlagen eine entsprechende Anpassung vor.
Ziffer 458 GgV-EDI
Die SGP ist der Meinung, dass mit der aktuell vorgeschlagenen Formulierung nicht sicher sei, ob alle angeborenen Erkrankungen mitgemeint seien, wie z.B. die genetisch bedingten familiären Cholestaseformen (PFIC).
Ziffer 460 GgV-EDI
Die SGMG beantragt, die Auflage «und die Behandlung vom Stoffwechselnetzwerk geleitet wird» zu streichen. Begründet wird der Antrag damit, dass je nach vorherrschender Symptomatik Ärztinnen und Ärzte anderer Fachgebiete (Neurologie/Neuropädiatrie/Ophthalmologie) die Behandlung leiteten.
Ziffer 485 GgV-EDI
Für die SGMG ist es unverständlich, warum in dieser Ziffer explizit das Williams-Beuren Syndrom aufgeführt wird, das eine Chromosomenstörung sei, und weist daraufhin, dass es viele andere Chromosomenstörungen und molekulargenetische Syndrome gebe, die hier nicht erwähnt würden.
Ziffer 488-489 GgV-EDI
Der SSV und die SGMG sind der Meinung, es sei unverständlich, warum das Down-Syndrom eine Ziffer erhalte und das Turner Syndrom und Williams-Beuren Syndrom als Chromosomenstörung genannt werden, viele andere Chromosomenstörungen jedoch nicht als Geburtsgebrechen aufgenommen würden.
Die SGP beantragt, die Ziffer 489 mit der Präzisierung, welche Leistungen von der IV übernommen werden, zu ergänzen.
Ziffer 490 GgV-EDI
Die SGNP schlägt vor, die Sepsis und ihre möglichen Folge-Erkrankungen (early- oder lateonset Sepsis) aufzunehmen.
Ziffer 493 GgV-EDI
Die SGNP ist der Meinung, dass die Liste nicht komplett sei und durch angeborene metabolische Störungen wie eine schwere Hypoglykämie ergänzt werden solle.
Ziffer 494-499 GgV-EDI
Die vorgesehene Änderung dieser Ziffer lehnen insbesondere BE, GDK, SGP und SGN klar ab. Aus ihrer Sicht ist die neue Vorgabe störend, weil diese gemäss Fachexpertinnen und Fachexperten der Neonatologie auf keiner medizinischen Systematik beruhe, sondern willkürlich sei und die Verschiebung zur OKP dadurch bedingt wäre, Kosten für die IV einzusparen
Die SGP und die SGN sind der Ansicht, dass die vorgeschlagene Veränderung de facto ein Ausschluss fast aller Neugeborener aus den Leistungen der IV bedeute und massive finanzielle Auswirkungen auf die Neonatologiestationen der Schweiz haben würde. Aufgrund des