Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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allgemeinen Kostendrucks im Gesundheitswesen sei es indessen unwahrscheinlich, dass die durch den Rückzug der IV entstehenden Finanzierungslücken von jemand anderem geschlossen würde. Da weniger Geld einen Qualitätsabbau bedeute, riskiere die IV Folgeschäden bei den Frühgeborenen, die der IV langfristig in Form von Massnahmen und Renten Kosten verursachen würden.
BE und die GDK beantragen, dass auch Neugeborene mit einem Gestationsalter bei Geburt unter 32 0/7 erfasst und zulasten der IV abgerechnet werden und zwar bis zu einem korrigierten Alter von 44 Wochen (allenfalls 40 Wochen). Dies decke sich mit den Einschätzungen und Forderungen von Fachärztinnen und Fachärzten für Neonatologie. Die finanziellen Auswirkungen einer solchen Erhöhung der Limite auf die 32. Schwangerschaftswoche dürften gering ausfallen, da gemäss erläuterndem Bericht zu den Verordnungsanpassungen die Kinder, welche nach der 28. Schwangerschaftswoche geboren werden und trotzdem eine schwerwiegende Krankheit haben, mit grosser Wahrscheinlichkeit auch eine andere Geburtsgebrechen-Ziffer erfüllen.
AllKids, unimedsuisse, ASPS, graap, hiki, Spitex Schweiz lehnen die Anpassungen ebenfalls ab.
Ziffer 497-499 GgV-EDI
Spitex Schweiz und ASPS schlagen vor, diese Ziffern auf der Liste der Geburtsgebrechen zu belassen, weil die darin erwähnten Störungen zu einer andauernden Beeinträchtigung, z.B. der Kognition und der Motorik des Kindes, und somit zu einer bleibenden Beeinträchtigung in diesen Bereichen führen könnten.
Medizinische Pflegeleistungen bei Domizilbehandlung Artikel 3quinquies E-IVV
Die Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser sind mit der Umsetzung des Themas im Rahmen von Artikel 3quinquies E-IVV «Medizinische Pflegeleistungen bei Domizilbehandlung» durchgehend einverstanden. Viele schliessen sich der Stellungnahme von IH an, die insbesondere die Aufnahme der Langzeitüberwachung in die IVV begrüsst. AGILE.ch begrüsst die Aufnahme der Langzeitüberwachung ebenfalls, weil dadurch Familien, die ein schwerbehindertes Kind zu Hause betreuen, stark entlastet würden.
Seitens ZH, VS sowie GDK und curafutura wird eine engere Angleichung an den Leistungskatalog von KLV 7 gefordert. Man erachtet die Grenzziehung im Einzelfall zwischen medizinischen Pflegeleistungen zulasten der IV und solchen zu Lasten der OKP weiterhin als ungelöstes Problem an. Dies gerade auch deshalb, weil es sich bei den IV-Leistungen nur «sinngemäss» um Leistungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und b KLV handeln solle. GE stellt sich die Frage, ob der Begriff Alters- und Pflegeheim, der allgemein zur Bezeichnung von Einrichtungen für ältere Menschen verwendet wird, dem Begriff «Heim» im Sinne von Artikel 35ter IVV entspricht. Ist dies nicht der Fall, müsste der Begriff Alters- und Pflegeheim in der E-IVV definiert werden.
Curafutura fordert eine Ausdehnung des in Artikel 3quinquies E-IVV definierten Begriffs «Domizil» auf Schulen und Stätten, die der kurzfristigen Elternentlastung dienen. Sowohl curafutura wie auch santésuisse fordern zudem, dass der Leistungsumfang nicht durch das BSV zu definieren sei. Vielmehr sei wie in der OKP eine ausserparlamentarische Kommission einzusetzen.
Die Rechtsberatung UP fordert eine dahingehende Ergänzung von Artikel 3quinquies E-IVV, dass die «medizinischen Pflegeleistungen» angemessen (gleich wie bei Pflegefachpersonen) zu entschädigen seien, wenn sie von Angehörigen erbracht werden, weil ansonsten Kosten auf dem Rücken der Angehörigen eingespart würden.
Für unimedsuisse ist die Formulierung in Artikel 3quinquies Absatz 3 E-IVV missverständlich. Sie impliziere, dass in Spitälern und Pflegeheimen keine medizinischen Pflegeleistungen erbracht würden.