Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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ASPS und Spitex Schweiz begrüssen die Aufnahme der Langzeitüberwachung in die IVV, fordern aber, dass gewisse Formulierung aus den Weisungen in die IVV übernommen werden. Mfe befürwortet, dass die Koordinationsaufgaben übernommen werden können und dass der Umfang der durch die IV abgedeckten Langzeitüberwachung in einem gemeinsam mit den Leistungserbringern entwickelten Verfahren festgelegt wird.
Artikel 39e Abs. 5 E-IVV
Die Stellungnahmen der 63 Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zu diesem Artikel geäussert haben, lassen sich in zwei Gruppen unterteilen:
Für SZ, OW, AI, GR, NE, VS, TG, JU sowie die IVSK ist unklar, was mit «anteilsmässig» gemeint ist. Sie bitten um eine Präzisierung in einer Weisung des BSV.
Die Grünen, IH und andere Behindertenorganisationen begrüssen das Vorhaben, eine Doppelentschädigung zu verhindern, und pochen auf einen anteilsmässigen Abzug. Curaviva, Pro Infirmis, Pro Raris, Verein Morbus Wilson und dravetsuisse, ASPS und Spitex Schweiz ergänzen, dass Eltern von Kindern mit Behinderung aber die Möglichkeit haben sollen, insofern entlastet zu werden, wie der Betreuungsbedarf denjenigen eines gleichaltrigen Kindes ohne Behinderung übersteigt.
Artikel 3novies E-IVV (Analysen, Arzneimittel, Mittel und Gegenstände)
Für BE, VS sowie die GDK erscheint es problematisch, diagnostische Massnahmen von der Leistungspflicht der IV auszuschliessen, die nicht direkte Konsequenzen auf das Management des Geburtsgebrechens haben. Es gebe seltene Krankheiten, bei denen zwar (noch) keine Behandlungsmassnahmen bestünden, bei welchen es aber wichtig sei, dass die Diagnose bereits frühzeitig erfolgt, und die entsprechenden diagnostischen Massnahmen auch vergütet würden.
Für Interpharma und die VIPS stellt sich die Frage, wer die Kosten für Diagnostika gemäss Artikel 3novies E-IVV bezahet, wenn die Abklärung ergibt, dass kein Geburtsgebrechen vorliegt.
Die Kosek, Pro Raris, die fsrmm, unimedsuisse, der Verein Morbus Wilson sowie dravetsuisse befürworten Artikel 3novies E-IVV in der vorliegenden Formulierung ausdrücklich, weil er explizit vorsehe, dass auch die Diagnose (und nicht nur die Behandlung) als Ziel einer diagnostischen Massnahme gelte.