Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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3.8 Stellungnahmen zu Themenblock 8: Prioritätenordnung Art. 74 IVG / Prioritätenord-

nung Art. 101bis AHVG

Bei der Prioritätenordnung nach Artikel 74 IVG (Kapitel 3.8.1) und der Prioritätenordnung nach Artikel 101bis AHVG (Kapitel 3.8.2) handelt es sich um zwei unabhängige Einzelthemen.

3.8.1 Prioritätenordnung Artikel 74 IVG

3.8.1.1 Im Allgemeinen

Die 109 Rückmeldungen zu diesem Thema kamen insbesondere von diversen Kantonen (ZH, NW, AR, SG, GR, AG, TI, VD, NE, GE, BS, JU, OW; BL, SH, VS, BE, NW, ZG), von 2 Parteien (SPS, GPS; letztere verweist auf die Stellungnahme von IH), dem Schweizerischen Städteverband (SSV), dem Schweizerischen Gemeindeverband (SGV) und zahlreichen Organisationen der privaten Behindertenhilfe. Die meisten dieser Organisationen schliessen sich der Stellungnahme von IH an oder verweisen darauf. Obschon die Förderung der Inklusion und Innovation grundsätzlich begrüsst wird, kann zusammenfassend festgehalten werden, dass ein fundamentaler Widerstand aller Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser gegen die Vorschläge aus der Vernehmlassung besteht. So möchten sie zum einen mehr Mittel für Leistungen nach Artikel 74 IVG einsetzen und sich an die Regelungen der Altershilfe anlehnen, zum anderen erkennen sie in den Vorschlägen keine eigentliche Prioritätenordnung. Weiter soll der Fokus der Leistungen auf alle Zielgruppen ausgeweitet werden.

Die Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser begrüssen jedoch, dass der Bundesrat versucht, infolge der latenten Intransparenz und Ungewissheit der letzten Vertragsperioden Klarheit über die Vergabe der Mittel zu schaffen.

3.8.1.2 Themen im Einzelnen

Berechtigung (Art. 108 Abs. 1, 1ter und 2, Art. 108bis, Abs. 1 und 1bis E-IVV)

BS, GE, OW, SO, SH, AR, VS, NE, JU, die SODK und der SSV begrüssen die Förderung der Inklusion, die ein Bekenntnis zur UNO-BRK darstelle. Ihrer Ansicht nach soll die Förderung der Inklusion bei der Vergabe der Finanzhilfen auch von den Bundesbehörden mittels direkter Partizipation von Menschen mit Behinderungen beachtet werden. BS, GE, OW, SH, AR, VS NE und JU sowie SSV und die SODK begrüssen, dass der Bundesrat gewillt ist, die Vorgabe einer Prioritätenordnung bei der privaten Behindertenhilfe umzusetzen.

Sollte sich der Begriff der Integration sowohl auf die berufliche als auch auf die soziale Integration beziehen, müsste dies laut Rückmeldung von VD präzisiert werden.

Die Behindertenorganisationen AGILE.ch, graap und hiki finden es wichtig, «dass die subventionierten Organisationen ihr Angebot kontinuierlich weiterentwickeln, um zeitgemässe und bedarfsgerechte Leistungen zu erbringen».

Voraussetzungen (Art. 108ter E-IVV)

OW, SO, BL, SH, AR, VS und NE begrüssen die Vorgabe einer Prioritätenordnung und die Förderung der Inklusion. Für die Ausrichtung der Finanzhilfen sollten Menschen mit Behinderung auch auf Stufe der Bundesbehörden einbezogen werden.

BL ist der Ansicht, dass die Aufgabenteilung im Rahmen der NFA nicht gelöst wurde. Kantone gestalten das System der Behindertenhilfe zunehmend ganzheitlich. Deshalb fordert BL den Einbezug der Kantone und der Dachorganisationen bei der Festlegung der Planungsgrundsätze in qualitativer und strategischer Hinsicht. Ein Mindeststandard an Koordination der beiden Staatsebenen soll verankert werden.

GPS, SGB sowie IH und Weitere, VASOS-FARES und vhs plus unterstützen «die Förderung der Inklusion sowohl als Ziel als auch als Voraussetzung für den Erhalt von Finanzhilfen auf Stufe der Organisationen vorbehaltlos». Es liege aber nicht alleine an den Organisationen der