Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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UR, die IVSK sowie Organisationen der privaten Behindertenhilfe wie IH, debra, Pro Infirmis und Pro Audito bemerken generell, dass die Aufgaben insgesamt klarer zu definieren seien. Dem schliesst sich die Spitex an, dies insbesondere bezüglich der Aufgaben zur Überwachung der Zulassung, des Verfahrens und der Ergebnisse der medizinischen Gutachten.
Gemäss UR und der IVSK sollte die Kommission den Ablauf einer Begutachtung, aber auch die personellen, organisatorischen, technischen und räumlichen Rahmenbedingungen beschreiben, die für eine medizinische Begutachtung gegeben sein müssen. Zudem sollte sie Qualitätsvorgaben für medizinische Gutachten formulieren und die Qualität überwachen. Bei der Feststellung systematischer Qualitätsmängel sollte sie zuhanden des BSV, als Tarifpartner der Gutachterstellen, Empfehlungen aussprechen können.
SIM, FSP und SVNP fordern, dass die Kommission auch Empfehlungen zu den Weiterbildungsaktivitäten im Rahmen des SIM-Zertifikats bzw. äquivalenter Fortbildungsmodule abgeben kann, zu dem adäquaten zeitlichen Aufwand für Gutachten nach Fachdisziplinen sowie zu denFragestellungen im Hinblick auf Tarifierungsstrukturfragen.
Gemäss CEML sollte die Kommission auch die für die Ausbildung von Fachleuten zuständigen Stellen überwachen, um die notwendigen Empfehlungen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Qualität zu geben. Ausserdem sollte sie Vorschläge, Indikatoren und Grundsätze zur Qualitätskontrolle der Arbeit von Expertinnen und Experten sowie der Gutachterstellen erarbeiten.
Laut FMPP, ZGPP und AGPP sollte die Kommission Statistiken zur Verteilung der Gutachten und deren Ergebnissen erstellen und die Qualität und Unabhängigkeit der medizinischen Gutachten mittels eines regelmässigen Peer-Reviews überwachen. Letzteres insbesondere dann, wenn sich aus der Statistik Hinweise auf Qualitätsmängel, Besonderheiten bei der Gutachtensvergabe oder hinsichtlich der Begutachtungsergebnisse ergeben. Zudem müsse überwacht werden, dass die Gutachtenszahlen insgesamt gesenkt werden, wie auch die Quote der Verfahren, welche in ein juristisches Verfahren münden.
SIM, FSP und SVNP sehen aussserdem als mögliche Aufgabe der Kommission, die gesamtschweizerische Liste der von der IV beauftragten Sachverständigen gemäss Artikel 41b IVV mit einem erläuternden Begleitbericht zu veröffentlichen (vgl. Ausführungen zu Art. 41b Abs. 3 E-IVV, oben). Dagegen bemerkt allerdings der SVV, dass der Gesetzgeber mit Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe n E-IVG lediglich die IV-Stellen beauftragt habe, eine Liste zu den Sachverständigen zu führen. UV und KV seien davon gemäss ATSG nicht betroffen.
Zugang zu den notwendigen Unterlagen (Art. 7n Abs. 2 E-ATSV)
Für UR und die IVSK geht aus der Bestimmung nicht deutlich genug hervor, dass die Kommissionbei den betreffenden Versicherungsträgern die Akten einholen muss, um die Qualität von Gutachten zu prüfen. Die Rede sei lediglich von «notwendigen Unterlagen», die die Kommission einverlangen könne, was in den Erläuterungen zur Verordnung mit «Unterlagen zu den Abläufen und Strukturen von Gutachterstellen» erklärt werde. Solche Unterlagen wären vielleicht für die Überprüfung der Struktur- und Prozessqualität nützlich, nicht aber für die Qualitätssicherung der Gutachten an sich im Sinne der Ergebnisqualität. Zu prüfen sei daher, auch unter Datenschutzgesichtspunkten, ob die Versicherungsträger legitimiert sind, Versicherungsakten an die Kommission herauszugeben.
Auch gemäss graap, hiki, agile, FMPP, ZGPP und AGPP müsste ergänzt werden, dass die Kommission von den Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der einzelnen Sozialversicherungen die Herausgabe der für die Überwachung der Erfüllung der Kriterien nach Artikel 7n Absatz 1 E-IVV notwendigen Unterlagen und Tonaufnahmen verlangen kann, dies gemäss Spitex insbesondere bei strukturellen Auffälligkeiten und Problemen im Zusammenhang mit Ergebnissen von Gutachten.
Die Suva sieht keine explizite gesetzliche Grundlage, welche die Durchführungsorgane (abgesehen von den IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 Bst. n E-IVG) verpflichten würde, solche Unterlagen systematisch zu sammeln und herauszugeben. Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe c