Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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verhindere, dass Organisationen auf einen erhöhten Bedarf reagieren können. Die demografische Entwicklung sowie das Wachstum der Bevölkerung in der Schweiz soll gemäss AGILE.ch ebenfalls berücksichtigt werden.

Cap-Contact hält fest, eine Zementierung eines Höchstbetrags verhindere, dass Organisationen auf ausserordentliche Situationen flexibel reagieren können.

Auch diese Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser schlagen vor, dass bei den Finanzhilfen für die private Behindertenhilfe das gleiche System gilt wie bei den Altershilfen, bei dem der Bundesrat alle vier Jahre den Höchstbeitrag festlegt.

Begrüsst wird, dass der Höchstbetrag der Teuerung angepasst werden soll.

In Anbetracht dessen, dass die Zielgruppe der psychisch erkrankten Menschen zunimmt, steht für Coraasp der Höchstbetrag nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Bedarf. Coraasp fordert deshalb, dass der Plafond für die Jahre 2024-27 nicht angewandt oder aber erhöht wird. Weiter weist Coraasp auch auf die Folgen der Pandemie hin, die den Bedarf noch weiter erhöhen könnten.

Die Kosek lehnt die Festlegung eines Höchstbetrags in der IVV ab und fordert zusammen mit unimedsuisse, Artikel 108quater E-IVV und Artikel 108quinquies E-IVV zu streichen. Ansonsten würden «die Mittel für wichtige öffentliche Aufgaben, welche die Organisationen der Zivil-gesellschaft übernehmen, auf Jahre hin knappgehalten bzw. gegenüber heute sogar reduziert, obwohl die Organisationen bereits heute unterfinanziert sind.» Auch die Selbsthilfe Schweiz befürchtet, dass die in den vergangenen Jahren unbegründeten Kürzungen auf unbeschränkte Zeit zementiert werden.

Berechnung der Finanzhilfen (Art. 108quinquies E-IVV)

ZH, BE, OW, NW, ZG, BS, SH, AR, VD, VS, NE, GE und JU, SSV und SGV sind der Ansicht, dass die private Behindertenhilfe in den Kantonen wichtige und sinnvolle Aktivitäten für Menschen mit Behinderungen anbietet. Ihrer Auffassung nach besteht das Risiko, dass es zu einer Unterdeckung des Bedarfs komme und die Kantone anstelle der IV finanzielle Mittel für die Aktivitäten der privaten Behindertenhilfe aufwenden müssten, sollte ein Teil der Finanzierung durch die IV wegfallen. Deshalb lehnen sie es ab, dass nicht ausgeschöpfte Mittel automatisch verfallen, und weisen darauf hin, dass eine solche Regelung in der Altershilfe nicht existiere. Dagegen schlagen sie vor, dass die nicht ausgeschöpften Mittel zur Abdeckung des effektiven Bedarfs und somit für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung neuer Leistungen verwendet werden sollen.

VD schlägt vor, der Bund solle Aktivitäten finanzieren, die das ganze Land betreffen, und die Kantone sollen die Verantwortung für kantonale und kommunale Aktivitäten in verschiedenen Bereichen der Behindertenhilfe übernehmen. Die Koordination zwischen diesen Stellen müsse hergestellt werden.

Für IH und Weitere, GPS, SGB, CURAVIVA, SODK, Kosek und VASOS ist es nicht akzeptabel, dass ein System geschaffen wird, das zusätzliche Kürzungen zur Folge haben wird. Sie sind der Ansicht, dass die vorgesehenen Mittel ihrem Zweck entsprechend reinvestiert werden müssen. So wird die Absicht zur Finanzierung für die Entwicklung von neuen Leistungen zwar begrüsst, aber die Einsparung zu Lasten der bestehenden Leistungen abgelehnt. Vor dem Hintergrund der bestehenden Unterdeckung des Bedarfs, der anstehenden Herausforderungen und der Verschärfung durch die Covid-19-Pandemie, steht für diese Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser die Frage im Vordergrund, wie diese Mittel verwendet werden können, anstatt unbegründete und kontraproduktive Sparmassnahmen durch die Hintertür einzuführen. Weiter wird moniert, dass eine eigentliche Prioritätenordnung aus den Vorschlägen nicht erkennbar sei. Die Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser halten fest: «Die bisherige Praxis, trotz eines ungedeckten Bedarfs nicht alle verfügbaren Mittel einzusetzen und in den IV-Fonds zu verschieben, darf nicht legitimiert werden. Nicht ausgeschöpfte Mittel sollen für die Abdeckung des effektiven Bedarfs oder die Finanzierung von Leistungen und Projekten nach Art.