Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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E-ATSG erschiene ihr dafür als zu wenig konkret. Eine systematische Sammlung und Herausgabe der Unterlagen könne deshalb eine Verletzung des Datenschutzrechts und der Schweigepflicht gemäss Artikel 33 ATSG darstellen.

Geschäftsordnung und Arbeitsweise (Art. 7n Abs. 3 E-ATSV)

Gemäss SIM, SVNP und FSP hätte die Kommission alle vier Jahre zum Ende ihrer Amtsperiode einen öffentlichen Bericht über den Umsetzungsstand ihrer Empfehlungen zu erstellen. Dabei solle sie sich an den medizinischen und neuropsychologischen Leitlinien zur Begutachtung orientieren. Da die Kommission lediglich Empfehlungskompetenz habe, müsse gewährleistet sein, dass sie zumindest ein selbständiges verwaltungsunabhängiges «Reportingtool» besitze. Insbesondere sollte sie auch zum Umsetzungsstand der medizinischen/neuropsychologischen Leitlinien in der Schweiz berichten. Auch gemäss graap, hiki, agile ist die Umsetzung der Empfehlungen zu überwachen, und es sind Sitzungsprotokolle über die Zusammenkünfte der Kommission zu führen.