Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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Art. 74 IVG» festgestellte überdurchschnittliche Unterversorgung von Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigten Rechnung getragen werde.

Verfahren (Art. 110 E-IVV)

OW, NW, BS, SH, AR, VS, NE, GE und JU unterstützen ebenfalls die private Behindertenhilfe. Weil diese Kantone ebenfalls Leistungen der privaten Behindertenhilfe finanzieren, erscheint es ihnen wichtig, über die Ausrichtung von Finanzhilfen durch das BSV Kenntnis zu haben und schlagen deshalb vor: «Das BSV veröffentlicht jährlich, an welche Organisationen und Dienstleistungserbringen in welcher Höhe und für welche Leistungen Finanzhilfen ausgerichtet wurden».

IH und Weitere sowie der sich der Stellungnahme von IH anschliessende SGB, sowie GPS, CURAVIVA, SODK und VASOS lehnen die Verkürzung der Reportingfrist auf vier Monate gemäss Artikel 110 Abs. 2 Bst. b E-IVV ab. Für sie ist die Massnahme aus administrativen Gründen nicht umsetzbar, da das Erstellen des Reportings für Dachorganisationen mit mehreren Untervertragsnehmenden sehr aufwändig sei. Die Jahresabschlüsse, die Quantitäten der Leistungseinheiten und die Kostenrechnungen der Untervertragsnehmer müssen von den Dachorganisationen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und anschliessend konsolidiert und plausibilisiert werden. Eine verkürzte Frist führe unweigerlich dazu, dass ungeprüfte Daten an das BSV weitergeleitet werden müssten. Zudem liege der revidierte und genehmigte Jahresabschluss in den meisten Fällen erst zwischen April und Juni vor. Sie wünschen die Beibehaltung der Eingabefrist von sechs Monaten.

3.8.2 Prioritätenordnung Artikel 101bis AHVG

3.8.2.1 Im Allgemeinen

Zum Themenblock 8 sind 33 Stellungnahmen eingegangen: Geäussert haben sich 17 Kantone (AG, AR, BE, BS, GE, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TI, TG, VD, VS, ZH), eine politische Partei (SPS), die zwei Dachorganisationen der Gemeinden und Städte (SGV und SSV) und 13 weitere Organisationen, die die Kantone und meist Hilfs- und Beratungsorganisationen für ältere Menschen vertreten (CLASS, GDK, SODK; Alz CH, CURAVIVA, IGAB, Pro Senectute Schweiz, Pro Senectute AR, Pro Senectute TG, SGG, Spitex Schweiz, SRK, VASOS/FARES).

Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 101bis AHVG sind insgesamt gut aufgenommen worden. Mehrere Kantone und die SODK begrüssen die Transparenz, die durch die Aufnahme der Normen in die AHVV geschaffen wird, und den Mechanismus, mit dem der Bundesrat den Höchstbetrag der Finanzhilfen begrenzen kann. Die Prioritätenordnung beurteil sie ebenfalls positiv. Dagegen stossen zwei andere Bestimmungen, die nicht mit der Prioritätenordnung zusammenhängen, aber ebenfalls geändert wurden, fast ausschliesslich auf Kritik und Widerstand. Viele Vernehmlassungsteilnehmende, insbesondere die Dachverbände der Gemeinden und Städte sowie die meisten Organisationen, sehen darin einen Rückzug des Bundes und befürchten negative finanzielle Auswirkungen für das Gemeinwesen, die Organisationen und das Dienstleistungsangebot für ältere Menschen.

3.8.2.2 Themen im Einzelnen

Formale Anmerkungen

Drei Hilfs- und Beratungsorganisationen für ältere Menschen (Pro Senectute Schweiz, Spitex Schweiz und SRK) fordern, dass in Artikel 222 Absatz 1 E-AHVV präzisiert wird, dass es sich um Finanzhilfen im Sinne des Subventionsgesetzes (SuG2) handelt, die den auf nationaler Ebene tätigen gemeinnützigen Organisationen vorbehalten sind.

2 SR 616.1