Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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74 IVG verwendet werden». Sie schlagen vor, dass jede Organisation dem BSV nachweisen muss, dass mindestens 3 Prozent der Mittel für Weiterentwicklungen der Leistungen verwendet wurden. Nicht vollständig ausgeschöpfte Mittel sollen für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung neuer Leistungen gemäss Artikel 108septies E-IVV eingesetzt werden. IH und Weitere halten fest, dass ohne zusätzliche Mittel und ohne agile Strukturen die Innovation nicht gefördert werden könne.
AGILE.ch, graap und hiki fordern, dass nicht ausgeschöpfte Beiträge von einer Vertragsperiode in die nächste Vertragsperiode übertragen werden können, um eine bestmögliche Verwendung zu garantieren.
Pro Mente Sana und Coraasp weisen auf die im Vergleich zur Versichertenpopulation bestehende Unterdeckung für Leistungen für psychisch erkrankte Personen hin. Diesem Umstand müsse in der Prioritätenordnung entsprechend Rechnung getragen werden. Deshalb schlagen sie vor, nicht verwendete Mittel der Zielgruppe Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen zuzusprechen.
Bestehende Leistungen (Art. 108sexiesE-IVV)
Alle Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser, die sich zu Artikel 108quinquies E-IVV geäussert haben, sind der Ansicht, dass Artikel 108sexies E-IVV aufgrund der Forderungen nach Artikel 108quinquies E-IVV hinfällig würde. Folglich sei er zu streichen oder neu resp. offener zu formulieren.
Projekte (Art. 108septies E-IVV)
ZH, BE, OW, NW, ZG, BS, SH, AR, VD, VS, NE, GE und JU, sowie SSV, SGV und SGB schlagen vor, dass die nicht ausgeschöpften Mittel (nach Art. 108quinquies E-IVV) für die Finanzierung von Projekten verwendet werden.
GPS, SGV, SGB und VASOS-FARES äussern sich wie folgt: «Die Prioritätenordnung ist vom Bundesrat (nicht vom BSV) unter Einbezug von Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen festzulegen und soll für die Finanzhilfen insgesamt gelten, statt nur auf die Vergabe von Projekten beschränkt zu sein». Für die Erarbeitung einer Prioritätenordnung sei die Delegation an das BSV nicht statthaft. Zudem sei eine einmalige Eingabefrist für Projekte pro Vertragsperiode nicht zielführend, wenn gemäss Erläuterungstext auf den Bedarf der Zielgruppen flexibel reagiert werden solle. Die Lancierung und Finanzierung von Projekten setze bestimmte Freiräume voraus und solle nicht durch bürokratische Regelungen (Leistungsverträge und Vertragsphasen) gebremst werden, fügt Pro Infirmis hinzu. VASOS-FARES ergänzt, dass nicht verwendete Mittel für Projekte beigezogen werden sollen.
AGILE.ch, graap, undhiki fordern ebenfalls, dass «Menschen mit Behinderungen gemäss den Vorgaben der UNO-BRK bei der Festlegung der Prioritätenordnung eng eingebunden werden». Diese Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser lehnen eine Einschränkung der Zielgruppen auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie Personen mit psychischen Gebrechen ab. Weiter sollen die Projekte ihrer Auffassung nach losgelöst vom 4-Jahres-Rhythmus durchgeführt werden. Die Prioritätenordnung sollte sich zudem nicht nur auf die Projekte beziehen. Coraasp fordert, dass der Entwicklung des Bedarfs bei Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen Rechnung getragen wird.
Die Kosek findet, dass die Artikel 108sexies und 108septies E-IVV neu und offener zu formulieren seien.
PMS beantragt, Artikel 108septies E-IVV zu streichen, da die Unterscheidung zwischen Projekten und bestehenden Leistungen unter anderem grossen bürokratischen Aufwand generiere, ohne dass ein Mehrwert erkennbar sei. Weiter werde damit die Besitzstandswahrung nicht aufgelöst, und er entspreche auch nicht einer Prioritätenordnung wie es Artikel 74 IVG fordere. Es wird gefordert, dass die in der «Bedarfs- und Angebotsanalyse der Dienstleistungen nach