Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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Schaffung einer Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizini-
schen Begutachtung (Art. 7m und 7n E-ATSV)
Zur Zusammensetzung der Eidgenössischen Kommission zur Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (Kommission) (Art. 7m E-ATSV) sind insgesamt 80 Stellungnahmen eingegangen, zur Aufgaben der Kommission (Art. 7n E-ATSV) 63 Stellungnahmen. Die Schaffung dieser Kommission wird im Grundsatz von allen Stellungnehmenden begrüsst. Die zahlreichen Rückmeldungen beinhalten verschiedenste ergänzende Überlegungen und Vorschläge zu den einzelnen Punkten, die mit den entsprechenden Verordnungsbestimmungen geregelt werden sollen.
Grundsätzliche Anmerkungen zur Ausgestaltung der Kommission
UR sowie IVSK, SIM, Suva und FSP weisen grundsätzlich darauf hin, dass zu regeln sei, wer die Kommissionsmitglieder wählt. Beispielsweise könnten dies das EDI oder der Bundesrat sein.
Verschiedene Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser, so AG, die SIM, der MEDAS Verband, der SVNP, die FMH, die FSP und CEML, fordern, dass es klare Angaben zur Fachqualifikation und zum Anforderungsprofil der Kommissionsmitglieder geben müsse. Etwa, dass diese über ein hohes Fachwissen und Erfahrungen in der Erstellung, Qualitätssicherung, und -beurteilung von medizinischen Gutachten sowie sehr gute Kenntnisse des schweizerischen Sozialversicherungssystems mitbringen müssten. Auch solle die Kommission gemäss SIM, SVNP und FSP über möglichst weitreichende Kompetenzen verfügen. Die ZGPP gibt zu bedenken, dass angesichts der hohen vorausgesetzten fachlichen Anforderungen sowie der Beanspruchung durch fünf bis sechs Sitzungen im Jahr die eingeplanten Kosten zu tief angesetzt seien, um einen effektiven Anreiz für die Gewinnung qualifizierter Personen zu schaffen. Gemäss graap, hiki, agile ist die Amtszeit pro Mitglied auf acht Jahre zu beschränken.
Zusammensetzung der Kommission (Art. 7m E-ATSV)
Neben der Zusammensetzung der Kommission wird auch die Anzahl der Kommissionsmitglieder durch die Stellungnehmenden diskutiert. Das CEML empfiehlt etwa, die Sprachregionen zu berücksichtigen und die Anzahl Vertreterinnen und Vertreter bestenfalls als Minimalanforderung durch eine Formulierung wie «mindestens» offen zu lassen.
Die Suva führt aus, dass die in Artikel 7m Buchstabe a-h E-ATSV vorgeschlagenen Vertreterinnen und Vertreter bzw. Kategorien klarer definiert bzw. anders zugeordnet werden könnten. So sollten die unter Buchstabe b aufgeführten Gutachterstellen keinen separaten Einsitz haben, sondern eher über die Fachgesellschaften (Bst. d) oder über die Wissenschaft (Bst. f) vertreten werden. Zudem sei unklar, «welche Gruppe die ’medizinischen Sachverständigen‘ neben den anderen Vertretungen der Medizin umfassen soll» (Bst. c). Auch werde «nicht näher bestimmt, was genau unter ’Ärzteschaft‘ [gemäss Bst. d] zu verstehen» sei. Hier solle Bezug auf die FMH und die von ihr anerkannten Fachgesellschaften genommen werden. Auch werde hinsichtlich Buchstabe f «nicht präzisiert, welche Wissenschaft damit gemeint ist – die Medizin, die Rechtswissenschaft oder eine andere». Ausserdem handle es sich bei den Personen gemäss Buchstabe b bis g stets um Medizinerinnen und Mediziner beziehungsweise um der Medizin nahestehende Personen. Es bestehe jedoch keine Notwendigkeit für eine solche Übervertretung der Medizin, zumal mit Artikel 7n Absatz 3 Buchstabe b E-ATSV die Möglichkeit vorgesehen sei, Expertinnen und Experten hinzuzuziehen. Auch gemäss SIM, SVNP und FSP sei daher eine ausgewogenere Verteilung der Sitze hinsichtlich Fachdisziplinen, Sozialversicherungen, juristischer Expertise und Patientenorganisationen anzustreben. Zudem sei mit einer zu ergänzenden Bezeichnung der Kommission dem Umstand Rechnung zu tragen, dass neben medizinischen auch neuropsychologische Begutachtungen durchgeführt werden, so auch die FMH.
SIM, SVNP und FSP schlagen im Sinne einer ausgewogeneren Verteilung 15 statt der vorgesehenen 13 Mitglieder vor. So wären beispielsweise unter Artikel 7m Buchstabe a E-ATSV