Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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gemäss SIM, SVNP, FSP und auch der Suva die Sozialversicherungen besser nicht mit zwei, sondern drei Sitzen, dabei unter anderem mit der Suva selbst, vertreten. Dies auch deshalb, weil die Kommission Empfehlungen für alle Sozialversicherungen aussprechen soll. GL, JU, SZ, GR, AR, OW, NW, NE und VS wie auch die IVSK würden gern explizit die IV und die RAD-Ärzte erwähnt haben.
SIM, SVNP, FSP würden unter Artikel 7m Buchstabe b E-ATSV drei medizinische Sachverständige, davon eine Person, die die Gutachterstellen, eine Person, die die neuropsychologischen Sachverständigen und eine Person, die die medizinischen Sachverständigen vertritt, begrüssen. Unter Artikel 7m Buchstabe c E-ATSV sollte eine Person die Ärztegesellschaft (FMH/ Fachgesellschaften) vertreten, und unter Artikel 7m Buchstabe d E-ATSV eine Person den Verband (SVNP) bzw. die Fachgesellschaften der Schweizerischen Neuropsychologen.
Hinsichtlich Artikel 7m Buchstabe d E-ATSV werden seitens procap zwei statt drei Vertreterinnen resp. Vertreter der Ärzteschaft gefordert. Hiki und agile fordern bei den drei Personen der Ärzteschaft mindestens eine behandelnde Psychiaterin oder Psychiater, die mfe eine Kinderärztin oder einen Kinderarzt. FMPP. ZGPP und AGPP möchten explizit vertreten sein, am besten durch eine Person aus der Erwachsenenpsychiatrie (vorgeschlagen von der SGPP) und durch eine zweite Person aus der Kinder-und Jugend-Psychiatrie (vorgeschlagen von der SGKJPP).
Zu Artikel 7m Buchstabe f E-ATSV schlagen SIM, SVNP, FSP drei Personen der Wissenschaft vor, wovon je eine die ärztliche, eine die (neuro-)psychologische und eine die juristische Fachrichtung vertreten soll.
Bezüglich Artikel 7m Buchstabe g E-ATSV bemerkt die Suva, dass die Vertretung der SIM per Gesetz nicht explizit vorgesehen sei und diese weder den Status einer ärztlichen Fachgesellschaft habe noch eine Vertretung der Wissenschaft sei. Die Zusicherung eines Sitzes sei daher nicht gerechtfertigt. Falls es ausserdem künftig möglich wäre, auch einen anderen Weiterbildungstitel als jener der SIM zu erwerben, sollte die Institution, die diesen Titel ermöglicht, beispielsweise über ihre Fachgesellschaft Einsitz nehmen können.
Die Patienten- und Behindertenorganisationen gemäss Artikel 7m Buchstabe h E-ATSV sollen laut der Suva, Organisationen der privaten Behindertenhilfe wie graap, hiki, agile, aber auch der SIM, SVNP und FSP mit drei Personen vertreten sein, davon gemäss graap, hiki und agile mindestens mit einer Person aus der Selbsthilfe. Weitere Organisationen der privaten Behindertenhilfe, wie IH, insieme, cerebral, procap, NOVEOS und VASOS, sprechen sich für zwei Personen aus.
Aufgaben der Kommission (Art. 7n E-ATSV)
Grundsätzliches zu den Aufgaben und Kompetenzen der Kommission
Die Suva stellt fest: «Beim Erarbeiten der Kriterien dürfen die unterschiedlichen Ansprüche und Anforderungen der verschiedenen Sozialversicherungen nicht ausser Acht gelassen werden». Zudem sei die Verbindlichkeit der auszusprechenden Empfehlungen und die Rechtsfolgen einer Missachtung derselbigen noch zu definieren, einerseits hinsichtlich der Gutachten im Einzelfall, andererseits hinsichtlich der weiteren Zusammenarbeit mit den entsprechenden Sachverständigen.
Auch FMPP, ZGPP und AGPP bemerken, die Kommission müsse die Kompetenz haben, verbindliche Auflagen und Vorgaben aufzuerlegen. Empfehlungen allein seien nicht ausreichend. Ebenso sei das Instrument der Sanktionen ungenügend geregelt. Auf diesen Punkt gehen auch graap, hiki und agile ein, indem sie fordern, dass die Kommission gegenüber den Entscheidungsträgern Empfehlungen zur Sanktionierung von Sachverständigen oder Gutachterstellen aussprechen kann, wenn sie die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht erfüllen oder durch wiederholte Mängel an Gutachten auffallen.
Erarbeitung von Empfehlungen (Art. 7n Abs. 1 E-ATSV) - weitere Aufgaben