Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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Die Änderung der Regel über die Höhe der Finanzhilfen wird auf Verordnungsebene in Artikel 224 E-AHVV konkretisiert. Zuvor war der Finanzierungsschlüssel in einer Amtsrichtlinie des BSV verankert. Mehrere Kantone sowie die SODK begrüssen die Verankerung auf Verordnungsebene, da sie mehr Rechtssicherheit schafft. Inhaltlich konzentriert sich auf diesen Artikel jedoch der Grossteil der kritischen und negativen Stellungnahmen, die im Vernehmlassungsverfahren zu diesem Teil des Themenblocks 8 geäussert wurden. 26 der 33 Teilnehmenden haben zu diesem Thema Stellung bezogen, d. h. fast alle Kantone und die sie vertretenden Organisationen (CLASS, GDK und SODK) sowie SGV, SSV und die meisten Organisationen. Hauptkritikpunkt ist die Begrenzung des Bundesbeitrags auf 50 % der tatsächlichen Kosten, wobei Ausnahmen vorgesehen sind (Abs. 3 zweiter und dritter Satz). Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden befürchtet, dass sich der Bund aus der Finanzierung zurückzieht, und warnt vor einem Leistungsabbau, insbesondere bei der Sozialberatung von Pro Senectute in den Kantonen, was vulnerable ältere Menschen treffen würde.
In den Stellungnahmen geht es spezifisch um drei Aspekte: die Subsidiarität in der Altershilfe, den Finanzierungsschlüssel und vor allem dessen Anwendung auf Organisationen und einzelne Leistungen.
SG unterstreicht ausdrücklich, dass die Regel der Kompetenzordnung entspricht. «Grundsätzlich ist die Anpassung zudem im Sinn der geltenden Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen (bzw. Gemeinden), da die Kantone (bzw. im Kanton St.Gallen die Gemeinden) im Bereich der Sozialberatung in der primären Verantwortung stehen.» TG und CLASS teilen diese Ansicht nicht; sie bestreiten insbesondere die Auslegung der Subsidiarität, auf der die Begrenzung der Bundesbeteiligung beruht. Ihrer Ansicht nach ist der Bund für die Subventionierung der gesamtschweizerischen Organisationen und der ihnen angeschlossenen kantonalen oder regionalen Organisationen zuständig. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende, darunter AR, TG, SGV, VASOS/FARES, Pro Senectute Schweiz und deren kantonale Organisationen Pro Senectute AR und Pro Senectute TG, weisen darauf hin, dass die Verankerung der 50-%-Regel / 50%-Regel in der AHVV auf der unrealistischen Annahme beruht, dass die Kantone und Gemeinden die Finanzierungslücke ausgleichen würden. AR weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: «Der Bund geht davon aus, dass die verbleibenden 50 % von den Kantonen bzw. von den Gemeinden im Rahmen einer delegierten Altershilfe geleistet werden. Dies entspricht nicht in allen Kantonen der aktuell geltenden kantonalen sprich kommunalen Praxis.» Die Gemeinden teilen diese Befürchtung. Ihr Verband gibt zu bedenken: «Das Risiko besteht, dass ein Teil dieser von der privaten Altershilfe erbrachten Dienstleistungen künftig nicht mehr im gleichen Umfang zur Verfügung steht. Insbesondere finanziell weniger leistungsstarke Gemeinden werden eine allfällige Lücke angesichts der aktuell angespannten Finanzlage kaum schliessen können.» BE, SO, GDK und die kantonalen Organisationen Pro Senectute AR und Pro Senectute TG verlangen daher die Aufhebung der 50-%-Regel / 50%-Regel, andere Vernehmlassungsteilnehmende (SGV, VASOS/FARES) fordern, dass der Bund die Gesamtkosten übernimmt (SGV, VASOS/FARES).
Ganz allgemein wird nicht so sehr das Prinzip eines Verteilschlüssels in Frage gestellt, sondern vielmehr die Höhe und vor allem die einheitliche Anwendung auf alle Organisationen und Leistungskategorien. Die Mehrheit will eine Erhöhung des Bundesbeitrags auf 70 %, 75 % oder 80 % (AG, GE, NW, OW, SH, TG, IGAB, Pro Senectute Schweiz) und/oder eine Lockerung der Ausnahmebedingungen (JU, NE, TI, VD, SODK, CLASS, Pro Senectute Schweiz, SRK, IGAB). Laut AR und Pro Senectute Schweiz müssen die unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten und soziodemografischen Merkmale der Kantone berücksichtigt werden.
Die Forderung nach einer Alternative zum vorgeschlagenen Artikel steht vor allem im Zusammenhang mit der Finanzierung der Sozialberatung, die für ältere Menschen kostenlos ist. Die SODK sieht hier ein grosses Problem: «Für viele Kantone würde diese Neuregelung bedeuten, dass wichtige Teilleistungen der Pro Senectute – insbesondere die Sozialberatung – nicht mehr vollumfänglich nach dem heutigen Finanzierungsschlüssel finanziert werden könnten,