Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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sondern nur noch bis zu 50 %. In der Praxis würde dies vor allem für die Westschweizer Kantone und das Tessin zu erheblichen Mehrkosten führen.» Die SODK fordert deshalb eine Umformulierung der Ausnahmekriterien: «Die Finanzhilfen betragen in der Regel höchstens 50 % [der tatsächlichen Kosten]. Dieser Anteil kann auf höchstens 80 % heraufgesetzt werden, wenn eine Organisation ohne diesen finanziellen Beitrag gezwungen wäre, auf Leistungen zu verzichten, die für die Bevölkerung von überwiegendem Interesse sind.» CLASS stimmt dieser Formulierung zu.
Für einige Vernehmlassungsteilnehmende gilt es vor allem klarzustellen, dass der Finanzierungsschlüssel nicht für einzelne Leistungen gelten darf, sondern auf ganze Kategorien oder das Gesamtbudget angewendet werden muss. Das bringt eine gewisse Flexibilität und einen Ausgleich zwischen Leistungen, die derzeit weitgehend über Bundeshilfen finanziert werden, und solchen, die auf andere Finanzierungsquellen zurückgreifen können. SSV sowie insbesondere Pro Senectute Schweiz und VASOS/FARES verlangen, «dass der Höchstbetrag global auf das Gesamtbudget angewendet wird und nicht auf die einzelnen Leistungsbereiche oder Kantone.»
Höchstbetrag zur Ausrichtung der Finanzhilfen
Rund zehn Vernehmlassungsteilnehmende äusserten sich zum Entwurf von Artikel 224bis E-AHVV, der die Einführung eines Mechanismus zur Festlegung des Gesamtvolumens vorsieht, das dem Bund für die Gewährung von Finanzhilfen zur Verfügung steht. Dass der Bundesrat alle vier Jahre einen Betrag festlegt, wird allgemein begrüsst. Mehrere Kantone und Organisationen wie die SODK begrüssen zudem, dass dieser Mechanismus keine Kürzung der Finanzhilfen gegenüber dem heutigen Stand zur Folge hat. Die Anpassung an die Teuerung sowie die Berücksichtigung der sich wandelnden Bedürfnisse, die es als weiteren Faktor zu berücksichtigen gilt, werden ebenfalls begrüsst. Während einige befürwortende Stellungnahmen wie jene der SODK und VD zustimmen, dass die demografische Entwicklung einer der Faktoren für den künftigen Bedarf sein wird, stehen die Altersorganisationen CURAVIVA, Pro Senectute Schweiz, SRK, Alz CH, Spitex Schweiz und VASOS/FARES dieser Einschätzung kritischer gegenüber. Sie sind der Meinung, dass dieser Faktor nicht wie bisher implizit, sondern neben der Teuerung ausdrücklich in Artikel 224bis Absatz 1 E-IVV erwähnt werden sollte. «Der Bundesrat legt den jährlichen Höchstbetrag [...] alle vier Jahre unter Berücksichtigung der Teuerung und der demographischen Entwicklung fest.» SPS verlangt mehr Mittel für die Altershilfe. Ausserdem sollte es möglich sein, auch kurzfristig, innerhalb der Zeitspanne von vier Jahren, auf die Bedarfsentwicklung zu reagieren.
Pro Senectute Schweiz und SRK erachten die in Artikel 224bis Absatz 3 E-AHVV vorgesehenen Mittel für die Durchführung der Analysen, die der Bundesrat für die Festlegung der Finanzhilfen benötigt, als ungenügend. Ihrer Meinung nach müssten sie auf 1 bis 3 % des jährlichen Gesamtvolumens der ausgerichteten Finanzhilfen erhöht werden sollten.
Prioritätenordnung
Die in Artikel 224ter E-AHVV eingeführte neue Prioritätenordnung, die das Kernstück der AHVV-Änderung darstellt, hat relativ wenige Kommentare hervorgerufen. Nur sechs Organisationen gaben spezifische Stellungnahmen zu diesem Thema ab. CURAVIVA und Spitex Schweiz haben der Prioritätenordnung, die den nationalen Koordination- und Entwicklungsaufgaben einen hohen Stellenwert einräumt, ausdrücklich zugestimmt. Pro Senectute Schweiz, SRK, und IGAB sind indes der Meinung, dass Aktivitäten, die älteren Menschen direkt zugutekommen, Vorrang haben sollten. Pro Senectute Schweiz erklärt dazu: «Auch wenn Pro Senectute die Bedeutung der Koordination und der Entwicklungsarbeiten anerkennt, vertritt Pro Senectute dezidiert die Auffassung, dass die Abgeltung der personenbezogenen Leistungen zugunsten der älteren Menschen und insbesondere der vulnerablen Personen prioritär unterstützt werden muss.» Diese Organisationen formulieren die Prioritätenordnung in Artikel 224ter Absatz 1 E-AHVV entsprechend um. Demnach steht an erster Stelle die Beratung für