Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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Modalitäten zur Vergabe der Finanzhilfen
Drei Organisationen (Alz CH, Pro Senectute Schweiz et SRK) erachten die auf der Anzahl erbrachten Leistungen basierende Vergabe und Berechnung für ungenau oder unzureichend, da die Leistungen vielfältig sind und nicht einheitlich erfasst werden können. Pro Senectute Schweiz schlägt vor, in Artikel 223 Absatz 1 E-AHVV festzuhalten, dass die Finanzhilfen für Beratungsleistungen und Kurse als Globalbudgets ausgerichtet werden und die Berechnung der Beiträge den vielfältigen Leistungen angemessen Rechnung trägt. SRK spricht sich dafür aus, die Berechnung der Finanzhilfen für die in Absatz 1 genannten Leistungen auf einen Indikator zu stützen, und verlangt für die in Absatz 3 genannten Weiterbildungskurse einen Pauschalbetrag, der sich nach der Anzahl der erbrachten Leistungen richtet.
Voraussetzung für Freiwilligenarbeit
Sieben Deutschschweizer Kantone, die Dachverbände der Gemeinden und Städte sowie die meisten Organisationen nahmen zu den Bestimmungen von Artikel 223 E-AHVV Stellung, die nicht neu sind, aber umformuliert wurden. Wie Pro Senectute Schweiz kritisieren sie insbesondere die 2008 im Zuge der NFA eingeführte Unterscheidung zwischen den von Freiwilligen erbrachten «Leistungen zu Hause», für die als einzige Anspruch auf Finanzhilfen besteht, und den professionell erbrachten Leistungen. Gewisse Vernehmlassungsteilnehmende, wie ZH und Pro Senectute Schweiz, kritisieren am Entwurf von Artikel 223 Absatz 1 E-AHVV zudem, dass die Freiwilligenarbeit als Voraussetzung auch auf «im Zusammenhang mit dem Wohnort» erbrachte Leistungen ausgeweitet werden. Alle Stellungnahmen gehen darin einig, dass das Erfordernis der Freiwilligenarbeit unter den heutigen Umständen nicht praktikabel ist; der Einsatz von Freiwilligenarbeit ist zwar wertvoll, aber nicht in allen Fällen zweckmässig oder gar möglich. Oftmals sei professionelle Hilfe und Betreuung erforderlich, unterstreichen Alz CH und VASOS/FARES. Pro Senectute Schweiz unterstützt den Vorschlag, Absatz 1 offener zu formulieren: «Für die Erbringung von Leistungen zu Hause oder im Zusammenhang mit dem Wohnort erbrachte Leistungen können nur dann Finanzhilfen ausgerichtet werden, wenn diese Leistungen mehrheitlich im Rahmen von Freiwilligenarbeit erfolgen.» SSV, Alz CH, IGAB und SGG befürworten diesen Vorschlag. Eine andere, von AR, SO, TG, ZH, Pro Senectute AR, Pro Senectute TG und VASOS/FARES eingebrachte Variante besteht darin, den zweiten Satz von Absatz 1 ganz zu streichen.
Ein weiterer Grund für die Streichung oder Änderung der beanstandeten Bestimmung ist die von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden ins Feld geführte Tatsache, dass die Definition der «Freiwilligenarbeit» nicht einheitlich ist und ihrer Ansicht nach im Bereich der subventionierten Altershilfe zu starr ausgelegt wird. Beispielsweise sind AG, SH und Pro Senectute Schweiz der Ansicht, dass die strenge Definition der Freiwilligenarbeit, die nur die Erstattung der tatsächlichen Kosten zulässt, einerseits die Möglichkeit einschränkt, diese Kosten durch Pauschalen zu decken, andererseits nicht im Einklang mit der derzeitigen Praxis der Gewährung einer moderaten Entschädigung steht. Dieser Ansatz könne folglich nicht nur die Rekrutierung von Freiwilligen erschweren und ihre Leistung gefährden, sondern auch zu unverhältnismässig hohen Verwaltungskosten für die Organisationen führen. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende, wie AR und SGG, verlangen daher eine Abgeltung von Spesen über Pauschalen oder eine Art finanzielle Entschädigung für Freiwillige. AG, SH und SGG fordern eine entsprechende Lockerung der Regel. AG schlägt vor: «Art. 223 Abs. 1 AHVV soll dahingehend angepasst werden, dass für erbrachte Leistungen dann Finanzhilfen ausgerichtet werden, wenn diese Leistungen im Rahmen von Freiwilligenarbeit oder mit pauschaler Entschädigung und/oder Spesenentschädigung erfolgen.»
Ebenfalls im Hinblick auf die Freiwilligenarbeit weisen SRK und Alz CH auf die damit verbundenen indirekten Kosten hin und fordern, dass diese bei der Berechnung der tatsächlichen Kosten nach Artikel 224 Absatz 3 E-AHVV berücksichtigt werden.