Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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3.9 Stellungnahmen zu Themenblock 9: Weitere Massnahmen der Weiterentwicklung der IV
3.9.1 Im Allgemeinen
Themenblock 9 umfasst Verordnungsanpassungen, die zwar aus der Gesetzesrevision hervorgegangen sind, sich jedoch unter keinem eigenen Oberbegriff subsummieren lassen. Deswegen wird auf eine Synthese über den ganzen Themenblock verzichtet.
3.9.2 Themen im Einzelnen
Zusammenarbeitsvereinbarung mit den Dachorganisationen der Arbeitswelt (Art. 98ter IVV, Art. 98quater E-IVV)
Zum Thema Zusammenarbeitsvereinbarung (ZAV) haben sich 383 Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser geäussert. 23 von ihnen schliessen sich der Stellungnahme von IH an, bzw. sie verweisen auf die Stellungnahme von Vereinigung Cerebral Schweiz, die sich ihrerseits auf die Stellungnahme von IH bezieht. IH unterstreicht, dass Eingliederungsziele nur dann vollständig erreicht werden können, wenn die Anstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen für private wie auch für öffentliche Arbeitgebende verbindlich wird und diesen eine Beschäftigungspflicht auferlegt wird. Explizit fordern dies auch agile, Arbeitsintegration Schweiz, IPT, Profil, sowie die IDA Sozialversicherungen, wobei letztere beklagt: «Der Bund, insbesondere das Parlament hat es unterlassen, den KMU’s und den grösseren Betrieben klare Auflagen zur Weiterbeschäftigung und Reintegration von aus dem Arbeitsprozess herausgefallenen Personen zu verlangen, wie das unter anderem in Deutschland und in Österreich realisiert worden ist.» Explizit äussert Travail.Suisse zur Quotenregelung, dass die Forderung nach einer solchen zwar zunehmend lauter werde, aber: «Travail.Suisse und INSOS erachten es als zentral, dass die Frage der Integration von den Sozialpartnern in Kooperation mit den Behindertenverbänden verpflichtend angegangen wird. Sozialpartnerschaftliche Lösungen sind sowohl für Arbeitgeber - wie auch für Arbeitnehmende - in jeder Hinsicht weit erfolgversprechender als Quotenregelungen.» Die Formulierung in Artikel 98ter E-IVV ist aber für Travail.Suisse viel zu wenig verpflichtend. Travail.Suisse wünscht sich zusammen mit dem SGB eine erneute Einberufung eines gemeinsamen Treffens aller Dachverbände der Sozialpartner mit dem Ziel, eine Auslegeordnung hinsichtlich möglicher gemeinsamer Projekte zur Integration von Menschen mit einer Behinderung zu machen.
Für CURAVIVA Schweiz und INSOS sind weder technische noch organisatorische Hindernisse ersichtlich, die Vereinbarungen mit nicht im ganzen Land präsenten Akteurinnen und Akteuren verunmöglichen würden. Sie sehen in der hier vorgeschlagenen Einschränkung sogar einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip. Folglich beantragen die beiden Organisationen die Streichung von Artikel 98ter Absatz 2 E-IVV. Grundsätzlich macht für CURAVIVA und INSOS der vorgeschlagene Verordnungstext aus der ZAV ein zu unverbindliches Instrument. Die Organisationen würden es begrüssen, wenn das BSV den Prozess im Einzelfall begleiten würde, so dass die ZAV ihre Effektivität als zielführendes und sozialpartnerschaftliches Instrument tatsächlich entfalten könne. Travail.Suisse und INSOS schlagen vor, dass eine ZAV jeweils von mindestens einem Arbeitnehmer- und einem Arbeitgeberverband gemeinsam abgeschlossen werden soll.
Explizit unterstützt wird die ZAV im Allgemeinen vom Verband ErgotherapeutInnen Schweiz. Sinnvoll und rechtlich zulässig erachtet CURAVIVA Schweiz die Delegation des Abschlusses von ZAV’s an das EDI und die Betrauung des BSV mit den entsprechenden administrativen und operativen Aufgaben; zudem begrüsst die Organisation zusammen mit INSOS die vorge-
3 FN für Endfassung streichen, hier nur als Stütze: 34 zu 9.01 Allgemein, 6 zu 9.05 (Art. 98ter, wobei 2 identisch mit 9.01 und 4 zu 9.06 Art. 98quater, wobei 3 identisch mit 9.05 und 1 Nullnummer)