Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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sehene Anhörung der AHV-/IV-Kommission. INSOS sieht in der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen die Garantie einer rechsstaatlich konformen Benützung der Finanzhilfen. Auch das Netzwerk Enthinderung begrüsst die Regelungen, weist jedoch darauf hin, es sei zu verhindern, «dass sich Verbände auf Kosten von Menschen mit Behinderungen und zu Lasten der IV quersubventionieren. Zusätzlich schlagen wir eine Zusammenarbeit mit Verbänden und Organisationen im Bereich Human Resources vor». Der SAV ist erfreut über die aus den Verordnungsbestimmungen ableitbare Freiheit betreffend ZAV für die Arbeitgeber und betont, dass diese unbedingt beizubehalten sei: die ZAV dürfe «keinesfalls dazu missbraucht werden, den Arbeitgebern Pflichten (beispielsweise Quoten zur Eingliederung oder ähnlich) aufzuerlegen, die über die vereinbarte Zusammenarbeit hinausgehen».
FER beurteilt die ZAV und folglich auch die vorliegenden Verordnungsbestimmungen als unnötig: Laut FER nehmen die Arbeitgeber ihre Eigenverantwortung wahr. Somit sei es unverhältnismässig, von den Unternehmen oder deren Vertretern zu erwarten, dass sie sich in einer anderen Form als freiwillig engagieren.
Taggelder ALV (Art. 120a E-AVIV)
Zum Thema «Taggelder der Arbeitslosenversicherung» haben sich SG und VS geäussert. Während SG die Anpassung als unkritisch beurteilt, begrüsst VS das Prinzip und die damit verbundene Zusammenarbeit zwischen der ALV und der IV, weist aber darauf hin, dass diese eine zusätzliche administrative Belastung für die Ausgleichkassen beinhalte und einer Koordination mit den Ergänzungsleistungen bedürfe.
Betriebsräume (Art. 56 Abs. 2 E-IVV)
Für UR ist in Artikel 56 Absatz 2 E-IVV unklar, ob blosse Miete/Vermietung auch unter Nutzniessung fällt. Die Gewährung einer solchen an den Betriebsräumen sei jedenfalls nicht zwingend im Interesse von Compenswiss. AG sieht im neuen Absatz 2 die Legitimierung der Einflussnahme des BSV.
Legitimation (Art. 66 Abs. 1bis und 2 E-IVV)
Während GL, GR, OW, UR und die IVSK in Artikel 66 Absatz 1bis E-IVV auf einen Satzfehler aufmerksam machen, weist santésuisse daraufhin, dass sich die «Auskünfte aus Datenschutzgründen nur auf den geltend gemachten Anspruch beschränken dürfen.»
Einsatzbetriebe nach Artikel 68quinquies IVG (Art. 98bis E-IVV)
BE beantragt eine Anpassung der Erläuterungen zu Artikel 98bis E-IVV im Sinne des Artikels, d.h. Begrenzung der Haftung auf den ersten Arbeitsmarkt.