Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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seitens Behandlerin oder Behandler häufig «Gefälligkeitszeugnisse» für Nachtpflege ausgestellt und diese dann nicht ausgeschöpft. Diese Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser befürchten, dass in vielen Fällen die Nachtpflege zugesprochen werden müsse, die Leistungen dann aber nicht erbracht würden. Der nichtverwendete hohe Betrag werde dann während dem Tag abgerechnet, was eine klare Bevorzugung von Personen bedeute, die Anspruch auf Nachtpflege hätten. Zusammen mit AI beantragen sie, die Nachtpauschale nur dann zu vergüten, wenn sie effektiv verwendet wird oder alternativ die Verwendung der Nachtpauschale am Tag lediglich zum Tagesansatz zu vergüten.

VD unterstreicht, dass es sich hierbei um eine wichtige Änderung handle und dass auch die versicherten Personen über diese neue Möglichkeit, die ihnen mehr Flexibilität bietet, informiert werden müssen.

Die GPS, IH und Weitere sowie weitere Interessierte begrüssen die flexiblere Einsatzmöglichkeit der Nachtpauschalen.

Beratung (Art 39j Absatz 2 und 3 E-IVV)

Alle 70 Stellungnahmen zu diesem Artikel befürworten die Ausweitung der Beratungsleistungen, die neu alle drei Jahre finanziert werden können. Zu den Befürwortern zählen insbesondere 11 Kantone (OW, NW, SH, AI, GE, NE, JU, ZG, VS, VD, TI), eine Partei (GPS), der SSV, weitere interessierte Kreise (INSOS, Cap-Contact, Curaviva) und viele andere mehr.

Die SODK sowie OW, NW, SH, AI, GE, JU, ZG und NE bemängeln jedoch, dass der Stundenansatz von 75 Franken immer noch zu tief sei. Ihrer Ansicht nach ist es in der Praxis kaum möglich, fachlich qualifizierte Beratungen zu diesem Ansatz durchzuführen; die Vollkosten dürften sich vielmehr auf das Doppelte belaufen. Sie fordern, dass der Stunden-Ansatz realistisch anhand von Referenzkosten für entsprechende Beratungen der Praxis angepasst werden solle, z. B. auf eine Stunde Vollkosten bei der Beratung von Menschen durch eine IV-Stelle. VD teilt die Auffassung, dass der maximale Tarif von 75 Franken pro Stunde nicht ausreicht. Am Beispiel der Stundenansätze im medizinischen Bereich (ca. 180 Fr. pro Stunde), im juristischen Bereich (mind. 150 Fr. pro Stunde) und im Bereich der Unterstützung (ca. 120 Fr. pro Stunde) schlägt VD vor, Selbstständigerwerbende für Beratungsleistungen mit einem Höchsttarif von 150 Franken zu entschädigen, Angestellte mit 100 Franken.

GPS, IH und Weitere verlangen, dass das Erfordernis, den «Beratungsbedarf erneut glaubhaft zu begründen», nicht dazu führen darf, dass die Leistung de facto nicht oder kaum in Anspruch genommen werden kann und/oder die Leistung von Kanton zu Kanton ganz unterschiedlich zugesprochen wird. Cap-Contact verlangt, die Erfordernis, den Beratungsbedarf glaubhaft begründen zu müssen, zu streichen.

ASPS et Spitex Schweiz fordern, dass Eltern von Minderjährigen mit erwachsenen Assistenzbeziehenden gleichgestellt werden und ihnen für die Beratung in Bezug auf den Assistenzbeitrag ebenfalls der gesetzlich vorgeschriebene Betrag zur Verfügung stehe

IGAB begrüsst diesen Änderungsantrag, der dazu beitrage, Menschen mit Behinderungen in ihrer Rolle als Arbeitgebende zu unterstützen, und betont, dass diese Unterstützung auch für Angehörige sehr wichtig sei, da sie oft diejenigen seien, die sich mit der administrativen Abwicklung des Anstellungsverhältnisses von privatem Person befassen.

Revision der Höhe des Assistenzbeitrags für den Nachtdienst (Übergangsbestimmun-

gen, Bst. d E-IVV)

Die GPS sowie IH und Weitere befürworten eine Anpassung der derzeitigen Anforderungen bei Inkrafttreten der Änderung. AGILE.CH und weitere Organisationen sind der Ansicht, dass es keine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen braucht, da die Änderung lediglich eine Anpassung der Höhe der Ansätze betreffe. INSOS, Curaviva et VASOS gehen davon aus, dass die IV-Stellen die Überprüfung der laufenden Fälle von sich aus vornehmen werden.