Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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Cap-contact teilt die Forderungen nach einem Zuschlag von 25 % für die aktive Nachtarbeit und der Anwendung des Tarifs für besondere Qualifikationen auf andere Bereiche. Der Verband fordert zudem, dass Menschen mit Behinderung als Arbeitgebende ihren Assistenzpersonen faire und wettbewerbsfähige Löhne zahlen können, die den Anforderungen des Modell-NAV und höheren kantonalen Mindestlöhnen entsprechen.

Die Vereinigung graap ist der Ansicht, dass der Tarif für besondere Qualifikationen auch für andere Bereiche gelten sollte. Sie geht davon aus, dass die Nachtpauschalen nach Stufen im Kreisschreiben präzisiert werden und dem Vorschlag der BSV-Arbeitsgruppe Assistenz Rechnung tragen werden.

Die Regionalgruppen von insieme Cerebral Zug, Aargau, Genf, Wallis und Neuenbrug, IGAB, dravetsuisse, fsrmm, der Verein Morbus Wilson und Pro Raris unterstützen die Erhöhung der Nachtpauschalen und bedauern den Verzicht auf den Zuschlag von 25 Prozent gemäss Modell-NAV des SECO, der die ohnehin schon tiefen Löhne drücke. Letztere drei weisen zudem darauf hin, dass die vorgeschlagenen Ansätze nicht jedem Einzelfall gerecht werden würden. Es gäbe auch Assistenznehmende, die mehr als drei Stunden aktive Arbeitszeit pro Nacht benötigten.

ASPS und Spitex Schweiz bemängeln, dass die Erhöhung der Nachtpauschalen auf Fr. 160.50 für Kinder/Jugendliche mit einer komplexen Erkrankung und vielen aufwändigen Interventionen nicht ausreichend sei. Als Minimum solle eine Pauschale von 320 bis 350 Franken in Betracht gezogen werden.

Das Netzwerk Enthinderung mahnt, dass der nächtliche Ansatz nach Artikel 39f Absatz 3 E-IVV im Branchenvergleich zu niedrig angesetzt sei, weshalb die effektiven Kosten nicht gedeckt werden könnten. Der Assistenzbeitrag solle so angesetzt sein, dass orts- und branchenübliche Löhne bezahlt werden könnten, sodass die Assistierenden keine Lohneinbusse hinnehmen müssten, nur, weil sie Menschen mit Beeinträchtigung als Arbeitgebende hätten.

Noveos und Vasos begrüssen die Anpassung der Nachtpauschalen, geben aber zu bedenken, dass es weiterhin Fälle geben werde, in denen auch mit den neuen Nachtpauschalen die Vorgaben des Modell-NAV Hausdienst nicht eingehalten werden können.

Rechnungsstellung Nachtpauschale (Art. 39i Abs. 2–2ter E-IVV)

Zehn Kantone (BE, SZ, OW, NW, GL, SH, GR, TG, VS, NE) und die IVSK stellen fest, dass die Terminologie «darf maximal die Pauschale» in Rechnung gestellt werden, suggeriere, dass auch weniger als die Pauschale verrechnet werden kann. Dann entspräche es aber nicht mehr einer Pauschale, sondern einem Maximalbetrag. Gemeint dürfte sein, «ausschliesslich» die Pauschale. Bei dem in Artikel 39f Absatz 3 E-IVV erwähnten Betrag handle es sich unbestrittenermassen um den Maximalbetrag, der bei Festlegung der Pauschale durch die IV-Stellen nicht überschritten werden dürfe. Die zehn Kantone schlagen vor, Absatz 2bis wie folgt zu ändern: «Pro Nacht darf ausschliesslich die Pauschale für den … ». JU stimmt dem zu, schlägt aber vor, den ersten Satz des Absatzes zu streichen.

Sieben Kantone (SZ, VS, NW, NE, GL, GR, AG) und die IVSK gehen davon aus, dass die Person vor Ort sein müsse. Sie bemängeln, dass dies aus dem Wortlaut nicht genau hervorgehe. Sie vermuten, dass deswegen insbesondere Absatz 2ter häufig angewendet werden würde.

Für Sieben Kantone (SZ, VS, NW, NE, GL, GR, TG) und die IVSK besteht hier eine deutliche Ungleichbehandlung zu Personen, welche die Nachtpauschale ausschöpfen, und eine grosse Gefahr von Missbrauch. Es sollten nur die tatsächlich geleisteten Einsätze vergütet oder dann höhere Anspruchsvoraussetzungen definiert werden. Aktuell werde gemäss geltenden Weisungen nur die effektive Interventionszeit berücksichtigt. Wenn einerseits vorausgesetzt werde, dass eine Hilfestellung in der Nacht notwendig ist, diese aber andrerseits bei Nichtausschöpfung auch am Tag «bezogen» werde kann, bestehe eine Diskrepanz und die Notwendigkeit der Nachtpauschale werde damit stark in Frage gestellt. Erfahrungsgemäss würden