Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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Frist für die Einsprache gegen den geplanten Entscheid verstreichen lässt. GE findet, dass es angesichts des Verwaltungsaufwands, den die Übermittlung des Vorbescheids für die IV-Stelle bedeutet, keinen Grund gebe, diesen zuzustellen, insbesondere, wenn mehrere behandelnde Ärzte oder Ärztinnen involviert sind, was häufig der Fall sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine Rente oder berufliche Massnahmen abgelehnt werden, die aufgrund des Gesundheitszustands ohnehin nie infrage gekommen wären. Nach Ansicht von GE kann die versicherte Person die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt durchaus selber auffordern, am Gespräch teilzunehmen, wenn sie es als notwendig erachtet, dass die Ärztin oder der Arzt zur Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen Stellung nimmt.

AGPP, Dr. med. Klaus Begle, FMPP und ZGPP finden es wichtig, dass dank dem Vorbescheid schnell Einwand erhoben werden kann: «Allfällige Ablehnungen müssen viel konsequenter durch Rücksprachen mit Behandlern geklärt werden, daher haben Vorbescheide mit Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit zwingender Standard zu sein. Dabei soll darauf geachtet werden, dass die Verfahren nicht auf juristische Ebene gehoben werden, bevor eine eingehende medizinische Diskussion geführt worden ist.»