Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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Neuer, von den Vernehmlassenden eingebrachter Vorschlag

Sechs Entlastungsdienste (Entlastungsdienst Schweiz, Innerschweiz, Ostschweiz, Zürich, Aargau/Solothurn, Stadt St. Gallen) fordern, dass Bezügerinnen und Bezüger eines Assistenzbeitrages ihre Assistenzpersonen über eine Non-Profit-Organisation anstellen lassen können sollen.

Reisekosten

Der Kanton VD bedauert die Beibehaltung von Absatz 5 des Artikels 90 IVV betreffend Ausstellung von Transportgutscheinen. Diese Methode sei durch die technische Entwicklung und die Abschaffung der SBB-Schalter überholt. Zahlreiche Organisationen der privaten Behindertenhilfe wie zum Beispiel, IPT, Pro Raris, graap, Verein Morbus Wilson, dravetsuisse begrüssen die Aufhebung der bisherigen Ortskreis-Regelung und die Behebung der mit der bisherigen Regelung verbundenen Ungleichbehandlung. Gleichzeitig fordern sie zusammen mit agile, hiki, IH, Pro Infirmis, ProCap, Lungenliga und zahlreichen weiteren Organisationen, die in ihrer Stellungnahme auf die Stellungnahme von IH oder von agile verweisen, die Beiträge an das Zehrgeld (Art. 90 Abs. 4 E-IVV) an die seit 1992 eingetretene Teuerung anzupassen und hernach regelmässig (z.B. alle fünf Jahre) zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Mit Verweis auf die Stellungnahme von IH schliesst sich auch Travail.Suisse dieser Forderung an.

Zustelladressaten Vorbescheid (Art. 73bis Abs. 2 Bst. g und h E-IVV)

Bei gut zwei Dritteln der 18 Vernehmlassenden, die sich zu diesem Thema geäussert haben, handelt es sich um Kantone: (UR, SZ, OW, GL, SO, GR, AG, TG, VD, VS, NE, GE, JU). Der Kanton UR und die IVSK regen an, die Zustelladressatinnen und -adressaten in Artikel 73bis Absatz 2 E-IVV in solche mit und solche ohne Parteistellung zu differenzieren, damit klar wird, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Durchführungsstellen nicht einwandberechtigt sind, obwohl ihnen Vorbescheide zu Wiedereingliederungsmassnahmen neuerdings auch zuzustellen sind. Verschiedene Kantone (SZ, OW, GL, SO, GR, TG, VS, NE) weisen darauf hin, dass die Begrifflichkeiten im Verordnungstext nicht mit den Erläuterungen übereinstimmen. So fordern sie eine Klärung, ob es sich um «Wiedereingliederungsmassnahmen» (Verordnungstext) oder um «Eingliederungsmassnahmen» gemäss dem erläuternden Bericht handelt. Für die Klärung und das bessere Verständnis wäre es ihrer Auffassung nach hilfreich, den Verweis auf Artikel 8a IVG einzufügen. Weiter halten dieselben Vernehmlassenden fest, dass eine Zustellung des Vorbescheids im Fall einer Leistungsverweigerung die Zusammenarbeit mit der behandelnden Person nicht verbessere, sondern vor allem die Einwandquote und den administrativen Aufwand erhöhe. Eine Verbesserung in der Zusammenarbeit würden sie in der Zustellung einer Kopie der Zusprache von Wiedereingliederungsmassnahmen an die Leistungserbringer sehen, da diese so detailliert über Art, Dauer und Inhalt der Wiedereingliederungsmassnahmen informiert werden würden. Nicht zuletzt wird datenschutzrechtlich bezweifelt, dass eine Verordnungsbestimmung für die Datenbekanntgabe im vorliegenden Fall reiche. AG beanstandet, dass die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nur dann informiert wird, wenn im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung Leistungen gänzlich oder teilweise abgelehnt werden, weil dafür ein Vorbescheid zu erlassen ist. Werden die Leistungen gänzlich zugesprochen, erfolge dagegen keine Information, sondern nur eine Mitteilung, weil keine Verfügung mit entsprechendem Vorbescheid nötig ist. AG wünscht, dass diese Diskrepanz korrigiert wird. Ähnlich äussert sich JU. VD und GE äussern sich ablehnend zum Vorschlag, behandelnden Ärztinnen und Ärzte den Vorbescheid zuzustellen. Abgesehen von der auch von anderen Kantonen erwähnten Zunahme des administrativen Aufwands gibt VD zu bedenken, dass der Änderungsentwurf zu Rechtsunsicherheiten? führe, insbesondere in Bezug auf die Rolle der behandelnden Ärzteschaft. Das sei nicht wünschenswert, zumal die Frist von dreissig Tagen, um gegen den Vorbescheid Einsprache einzulegen, seit Anfang 2021 eine gesetzliche Frist sei und nicht verlängert werden könne. Die Versicherten sollten sich nicht darauf verlassen müssen, dass ihr Hausarzt oder ihre Hausärztin etwas unternimmt und unwissentlich die