Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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3.11 Weitere eingebrachte Anliegen

In den Stellungnahmen kamen neben den Themen der Vorlage zu den Ausführungsbestimmungen der WE IV auch einzelne zu sätzliche Anliegen zur Sprache:

Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen (Art. 9 HVI)

42 Organisationen der privaten Behindertenhilfe (agile, Aids-Hilfe Schweiz, Autismus deutsche Schweiz, avanti donne, debra, Elpos, Fragile Suisse, GELIKO, GREA-CRIAD, IH und weitere, Krebsliga Schweiz, Muskelkrank und lebensstark, NOVEOS, Procap, Profi – Arbeit & Handicap, ASA, Schweizer Paraplegiker Vereingiung, CAB, Schweizerische Lungenliga, Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft, Schweizerische Stiftung für das cerebral gelähmte Kind, SVEHK, SBH, Schweizerischer Blindenbund, Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen, Sonos, Swiss Assotiation of Rehabilitation VASOS-FARES) und die GPS stehen hinter den folgenden beiden Forderungen: 1. Um Integrations- und Berufsberatungsmassnahmen möglichst vielen Versicherten zugänglich zu machen, sollen Dienstleistungen Dritter, wie beispielsweise die Gebärdendolmetschung, auch bei diesen Massnahmen möglich sein. 2. Damit Menschen mit Behinderungen, die im Rahmen ihrer Berufsausübung auf Dienstleistungen Dritter angewiesen sind, ihren schwankenden Bedarf abdecken können (Ferien, mehr Sitzungen, Überstunden, Vorlesen einer umfassenden Studie), braucht es zwingend eine Flexibilisierung bei der Finanzierung der Dienstleistungen Dritter, beispielsweise mit einer jährlichen Vergütung. AGILE.ch, Schweizerische Lungenliga, VASOS-FARES und pro audito weisen zudem darauf hin, dass «der aktuelle Beitrag von CHF 1793.- pro Monat je nach Arbeitspensum und Beschäftigungsform nicht ausreicht (und teilweise auch verunmöglicht, einen Karriereschritt zu machen), um die effektiv anfallenden Kosten der Dienstleistungen Dritter zu decken.» Die Stundenansätze, die IV-Stellen für Dienstleistungen Dritter gewähren, seien teilweise viel zu tief und müssten dringend überprüft werden.

Nächste IV-Revision

Verschiedentlich wurde eine baldige nächste IV-Revision gefordert. Einerseits basiert diese Forderung auf der Feststellung, dass die nun vorgelegten Ausführungsbestimmungen äusserst komplex seien und eine hohe Regelungsdichte aufwiesen. Mit der vorliegenden Revision sei die IVV folglich noch unübersichtlicher und schwerer lesbar geworden. Für NW, AI, SG, VS, NE, GE, SODK, ist «mittelfristig eine formale Neustrukturierung der IVV unabdingbar, weil die IVV für die Anwender und Anwenderinnen immer unübersichtlicher wird.» TI hingegen möchte das Problem nicht mit einer Totalrevision lösen, sondern schlägt vor, die Struktur der Verordnung zu überarbeiten, indem die Bestimmungen mit Weisungscharakter aufgehoben und in ein Kreisschreiben aufgenommen werden. Einige Kantone halten wie NE in diesem Zusammenhang fest, dass die neuen Bestimmungen dem Konzept der 5. IV-Revision widersprechen würden. Konkretes Handeln und Kommunikation mit den versicherten Personen hatten dort Priorität, indem die administrativen Aufgaben so weit wie möglich reduziert werden; die geplante Überregulierung gehe somit in die entgegengesetzte Richtung. Ihres Erachtens sollte hinsichtlich der Regelungsdichte (IVV) mehr Zurückhaltung ausgeübt werden. SAV und Centre patronal weisen hingegen mit Nachdruck darauf hin, dass mit der vorliegenden Revision die strukturellen und insbesondere finanziellen Probleme der IV nicht gelöst seien. Es bedürfe nachhaltiger struktureller Massnahmen im Rahmen einer raschen, erneuten «Spar»- Revision des IV-Gesetzes, um eine eigentliche Sanierung der IV zu erreichen. Der Schweizeische Städteverband schliesslich hält fest, dass Verlagerungseffekte von der IV zur Sozialhilfe als Folge des mit den letzten IV-Revisionen erzielten Paradigmenwechsels von der Rentenzur Eingliederungsversicherung eine Belastung für die Sozialhilfe und damit auch für die Städte bedeuteten. Nicht nur steige dadurch die Zahl der Sozialhilfebeziehenden, sondern die Sozialdienste seien auch mit Personen konfrontiert, die gesundheitlich stärker belastet seien und länger unterstützt werden müssten. Zukünftige Reformen der IV müssten diesen Befunden Rechnung tragen, die Grenzen der Eingliederungsmassnahmen anerkennen und Personen,