Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten
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und Partizipation fördern, die Verantwortlichkeit stärken und zur Steigerung der Wertschöpfung beitragen (höhere Effizienz der Verwaltung, Ermöglichung von Innovation, Realisierung neuer Geschäftsmodelle) sowie auch zur Umsetzung der UN-Agenda 203046 für nachhaltige Entwicklung. Das Angebot einer freien Nutzung von menschlich sowie maschinell bearbeitbaren Verwaltungsdaten wird so zu einem Teil der transparenten, wirtschaftlichen und medienbruchfreien elektronischen Behördenleistungen für Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung sowie Wissenschaft und ist eine Voraussetzung für eine Öffentlichkeit, in der auf der Grundlage frei zugänglicher Informationen politische Lösungen entwickelt und Wertschöpfung gesteigert werden.
In der vom Bundesrat am 30. November 2018 gutgeheissenen Strategie für offene Verwaltungsdaten in der Schweiz 2019–2023 (Open-Government-Data-Strategie, OGD-Strategie)47– bereits die zweite Strategie nach 2014–2018 – wird die strategische Leitlinie «open data by default» postuliert, der zufolge Daten, die durch die öffentliche Hand produziert oder in Auftrag gegeben werden, unter Vorbehalt entgegenstehender rechtlicher Vorschriften grundsätzlich als Open Government Data betrachtet und soweit technisch und rechtlich möglich ab 2020 von den Dateneignern in maschinenlesbarer Form publiziert werden sollen. Die so publizierten Daten sollen auf einer zentralen Plattform für offene Verwaltungsdaten in der Schweiz (voraussichtlich: «opendata.swiss»), referenziert werden. Im Auftrag des Bundesrats hat das Eidgenössische Departement des Innern EDI (GS/BFS) in Zusammenarbeit mit den betroffenen Ämtern geprüft, welche rechtsetzenden Arbeiten notwendig sind, um der Strategie, und insbesondere der kostenlosen Nutzung heute kostenpflichtiger Daten, Geltung zu verschaffen. Der vorliegende Entwurf eines Artikels 11 EMBaG ist das Resultat dieser Prüfung.
Als Open Government Data (OGD) werden Verwaltungsdaten bezeichnet, die aufgrund ihres Nutzens zur freien Weiterverwendung allgemein zugänglich gemacht werden sollen. Es handelt sich dabei um eine (kostenlose) Dienstleistung des Bundes, die analog zur Open Source Software als elektronische Dienstleistung des Bundes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b EMBaG identifiziert werden kann. Die rechtliche Verankerung der OGD-Grundsätze im vorliegenden Gesetz liegt deshalb auf der Hand.
Die Verankerung der OGD-Grundsätze im Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ48) wurde im Rahmen der Arbeiten der Arbeitsgruppe OGD Recht erneut verworfen49. Das OGD-Prinzip ist zwar durchaus eng verwandt mit den Zwecken des BGÖ, da beide den allgemeinen Zugang zu Informationen bzw. Daten der Verwaltung beabsichtigen und so u.a. die Transparenz der Verwaltung fördern. Es bestehen aber auch grundsätzliche Unterschiede, die einer Verankerung von OGD im BGÖ entgegenstehen: So ist im BGÖ eine passive Informationsregelung (Hol-Prinzip) verankert, wohingegen OGD auf einer aktiven Informationsregelung (Bring-Prinzip) fusst. Zudem umfasst das BGÖ jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. Als amtliche Dokumente im Sinne des BGÖ gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können (Art. 5 BGÖ). In den Anwendungsbereich von OGD fallen dagegen nur solche Daten, die die Verwaltungseinheiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben oder erstellt haben und die elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen. Sind Daten als OGD gemäss dem vorliegenden Gesetz öffentlich zugänglich gemacht, so gilt der Anspruch auf Zugang nach dem BGÖ aber für jedermann als erfüllt (vgl. Art. 6 Abs. 3 BGÖ).
OGD soll keine neue eigenständige Verwaltungsaufgabe sein, sondern als Nebentätigkeit durch die Verwaltungseinheiten erledigt werden können. Dennoch zeigen die Erfahrungen gewisser Kantone und anderer Staaten mit OGD, dass die Umsetzung mit Aufwand verbunden ist. Deshalb soll einerseits die Umsetzung etappenweise erfolgen und so den Verwaltungseinheiten ermöglichen, den Aufwand intern so weit als möglich zu kompensieren. Andererseits fallen Daten, die nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand nach den Grundsätzen von OGD zur Verfügung gestellt werden könnten, gar nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Auch sollen die Verwaltungseinheiten weiterhin für spezielle, kundenspezifische Daten-Dienstleitungen (gestützt auf Art 46a Abs. 1 RVOG) Gebühren für die Abdeckung des Zusatzaufwands erheben können.
46 Abrufbar unter: www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Internationale Zusammenarbeit
47 OGD-Strategie Schweiz 2019–2023 Ziff. 4.2.3, BBl 2019 879, 883.
48 SR 152.3
49 Bereits im Rahmen der im Jahre 2015 erfolgten Abklärungen der damaligen Arbeitsgruppe Recht OGD wurde die Verankerung im BGÖ verworfen.