Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten
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Die Aufzählung der Rechtsbereiche ist zwar nicht abschliessend, soll aber aufzeigen, dass nicht jegliche Rechtsverhältnisse der Organisationen geregelt werden können, sondern nur die gewissermassen internen Nebenfragen, die sich aufgrund des Betriebs der Organisation stellen. Nicht erfasst wird insbesondere das Recht, dem Verträge mit privaten Lieferanten oder Leistungserbringern unterstehen. Für diese gilt wie stets im öffentlichen Beschaffungsrecht das Privatrecht.
Die Regelung der genannten Rechtsverhältnisse wird sich wo immer möglich auf Verweise auf bereits bestehendes Recht beschränken. Eigenständige, auf die Situation der Organisation zugeschnittene Regelungen sind aber nicht ausgeschlossen.
2.4 Weitere Anwendungsfelder für den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben
Mit dem bereits unter Ziffer 1.4 erwähnten Beschluss vom 30. Januar 2019 hat der Bundesrat das EFD weiter beauftragt, bei der Erarbeitung der Rechtsgrundlagen für die Zusammenarbeit im Bereich des E-Government auch die wesentlichen Fragen zum Einsatz und zur Freigabe von Open Source Software (Neuentwicklungen wie auch Weiterentwicklungen) durch den Bund mit einer gesetzlichen Regelung zu klären. Die Freigabe von Open Source Software ist daneben auch Gegenstand eines Auftrags des Bundesrates vom 22. März 2017 im Zusammenhang mit dem Postulat 14.4275 Balthasar Glättli «Freigabe von Open Source Software durch die Bundesverwaltung». Das EFD wurde darin beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EJPD (BJ) die verbleibenden offenen Rechtsfragen, die sich in Bezug auf die Freigabe von Software durch die Bundesverwaltung stellen, abzuklären und die allenfalls notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu erarbeiten. Aufgrund des engen Sachzusammenhanges sind die beiden Aufträge gemeinsam zu erfüllen.
Im Rahmen des E-Government soll mit den technologischen Entwicklungen auch die chancengleiche und selbstständige Teilhabe aller an der Politik gefördert werden40. Diesem Anliegen lässt sich insbesondere mit Open Government Data Rechnung tragen. Open Government Data sind ein entscheidender Beitrag zum E-Government und zu einer zukunftsorientierten Schweiz.
Die Erfüllung von Behördenaufgaben mittels des Einsatzes elektronischer Mittel wird sodann durch den Betrieb von Basisdiensten und E-Services sowie durch Standardisierungen erheblich erleichtert.
Im Folgenden werden diese zusätzlichen Anwendungsfelder für den Einsatz elektronischer Mittel, die in der Gesetzesvorlage eine Rechtsgrundlage finden sollen, einzeln erläutert (Ziff. 2.4.1 bis Ziff. 2.4.4).
2.4.1 Open Source Software (OSS) Bedeutung von Open Source Software (OSS)
Als Open Source Software (OSS) wird Software bezeichnet, deren Quellcode offengelegt wird und die von jedermann lizenzgebührenfrei benutzt, studiert, verändert, weiterentwickelt und weitergegeben werden darf. Die Verbreitung erfolgt üblicherweise mittels Lizenz, eine Lizenzgebühr wird jedoch nicht geschuldet. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass die Weitergabe und/oder die Beschaffung von OSS unentgeltlich erfolgen. Kosten entstehen beispielsweise dann, wenn Dienstleistungen (wie Beratung, Integration, Anpassungen, Schulungen, Weiterentwicklung, Betrieb, Wartung etc.) für bestimmte OSS angeboten resp. eingekauft werden.
In der IT-Welt ist OSS mittlerweile etabliert. Auch der Staat setzt regelmässig OSS ein, so beispielsweise bei Serverbetriebssystemen, für die Geschäftsverwaltung in Gemeinden, als Entscheiddatenbanken von Gerichten, für die Bereitstellung von Geodaten auf dem Internet, oder bei den SBB als zentrale Plattform für die Zugsdispositionen. OSS wird sich künftig in der Verwaltung weiter ausbreiten (namentlich im Rahmen von Beschaffungen, wo der Schwerpunkt vermehrt auf Funktionalitäten und Services liegt). Die Gründe für den Einsatz von OSS sind vielfältig: Zu nennen sind etwa die Offenheit der verwendeten Standards, die Unabhängigkeit von Lieferanten und Produkten, der Austausch mit der Community von Nutzern und Entwicklern sowie die sich daraus ergebende Nutzung von Fortentwicklungen, die Sicherheit, die Stabilität und mögliche Kosteneinsparungen41.
40 Strategie für offene Verwaltungsdaten in der Schweiz 2019–2023, BBl 2019 879, 880.
41 POLEDNA/SCHLAURI/SCHWEIZER, Gutachten zu den rechtlichen Voraussetzungen der Nutzung von Open Source Software in der öffentlichen Verwaltung insbesondere des Kantons Bern, vom 18. August 2016, S. 2.; abrufbar unter: www.fin.be.ch/fin/de/index/informatik/informatik/rechtliche_grundlagen/Publikationen.html; vgl. auch Open Source Studie Schweiz 2018 der Universität Bern vom 20. Juni 2018, insb. S. 16, abrufbar unter: www.oss-studie.ch.