Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten

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1. Leistungen an Aktionäre, die einem Drittvergleich nicht standhalten, gelten als geldwerte Leistungen und unterliegen damit der Verrechnungssteuer. Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass einem unbeteiligten Dritten die Leistungen nicht zum Selbstkostenpreis gewährt würden.

2. Ein Meldeverfahren dürfte möglich sein, sofern die Anzahl Aktionäre, auf welche die Verrechnungssteuer zu überwälzen wäre, die Zahl zwanzig nicht übersteigt (Art. 24 Verrechnungssteuerverordnung; VStV39).

3. Sofern die Verrechnungssteuer entrichtet werden muss, ist deren Rückerstattung möglich.

Da das Meldeverfahren in den meisten solchen Fällen angewendet werden kann und ansonsten, d.h. falls die Entrichtung der Verrechnungssteuer notwendig ist, die volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer möglich ist, ist aus Sicht der ESTV kein Ausnahmetatbestand notwendig.

Ausserdem muss berücksichtigt werden, dass die Verrechnungssteuer unabhängig von der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft einerseits und des Inhabers der Beteiligungsrechte andererseits erhoben wird. Die Schaffung eines zusätzlichen Ausnahmetatbestandes wäre daher steuersystematisch problematisch und würde zu einer Ungleichbehandlung von Gesellschaften führen.

Kantonale Steuern

Kantonale (oder auch kommunale) Steuern, wie z.B. Liegenschafts- oder Handänderungssteuern, dürften vorliegend nicht relevant sein.

2.3.3 Finanzierung

Die angestrebte Beteiligung des Bundes an Organisationen bzw. Unternehmungen zwecks Zusammenarbeit im Bereich des E-Government soll durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen erfolgen. Derartige Beteiligungen haben Subventionscharakter, wenn ihnen keine direkte Gegenleistung gegenüber steht, weshalb die Grundsätze des Subventionsrechts zu wahren sind (vgl. hierzu untenstehende Ziffer 5.4). Namentlich bedürfen sie einer formell gesetzlichen Grundlage, welche mit dem vorliegenden Projekt geschaffen werden soll.

Ebenso wird eine Rechtsgrundlage für die Ausrichtung von Finanzhilfen an

a. die Kantone;

b. die von Bund oder den Kantonen mit dem Vollzug von Bundesrecht betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung oder der kantonalen Verwaltung angehören;

c. weitere Organisationen, mit denen der Bund Zusammenarbeitsvereinbarungen (nach Art. 5 VE-EMBaG) abschliesst oder an denen sich der Bund beteiligt,

im Bereich E-Government geschaffen. Finanzhilfen des Bundes sollen aber nur zur Frage stehen, soweit sie dem einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht dienlich sind.

Die Finanzierung des laufenden Betriebs der Organisation ist nur soweit Gegenstand dieser Regelung wie sie Subventionscharakter hat. Davon zu unterscheiden ist der entgeltliche Bezug von Leistungen der Organisation durch ihre Träger. Diese richtet sich nach dem anwendbaren Vertrags- und Beschaffungsrecht.

2.3.4 Rechtsverhältnisse

Die Übertragung der Verwaltungsaufgabe (im Bereich der administrativen Hilfstätigkeiten) auf die Organisationen kann auf zwei Arten erfolgen, nämlich durch verwaltungsrechtlichen Vertrag oder auf dem Verordnungsweg. Im Rahmen einer konkreten Aufgabenübertragung sind verschiedene Rechtsverhältnisse zu klären, als da wären:

 das anwendbare Recht, namentlich das anwendbare Beschaffungsrecht;

 die Aufsicht über die mit den Aufgaben betrauten Organisationen und Personen;

 die Steuerung der Organisationen und Personen.

39 SR 642.211