Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten

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abzuwickeln sind. Dabei können die Vereinbarungen vom geltenden (z.B. Beschaffungs-) Recht nicht abweichen.

Entsprechende Vereinbarungen sind gestützt auf diese Bestimmung zudem nur zulässig, wenn

 der Bund beim jeweiligen Vorhaben in Erfüllung seiner (materiell-rechtlichen) Aufgaben und

 in Umsetzung der Grundsätze gemäss Artikel 4 VE-EMBaG

handelt. Eine Zusammenarbeitsvereinbarung setzt mithin voraus, dass es sich um eine in einem Sachgesetz kompetenzkonform umschriebene öffentliche Bundesaufgabe handelt und in Bezug auf diese Aufgabe die Geschäftsprozesse elektronisch abgewickelt werden sollen. Das Spektrum an Zusammenarbeitspartnern erstreckt sich dabei auf alle inländischen Gemeinwesen und nationalen Organisationen (vgl. dazu aber Absatz 5, der den Abschluss völkerrechtlicher Verträge regelt).

Die in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit dienen als Beispiele, in denen föderale Kooperationen vordringlich anzustreben sind. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.

Absatz 2

In Bezug auf den Inhalt der Vereinbarung gibt Absatz 2 vor, welche Regelungsinhalte eine Vereinbarung vorzusehen hat, sofern sie im konkreten Anwendungsfall auch geboten sind. Es sind dies die Zuständigkeiten, die Organisation, die Finanzierung und das anwendbare Recht, insbesondere hinsichtlich der Staatshaftung, der Arbeitsverhältnisse, der beruflichen Vorsorge, der Beschaffungen und des Datenschutzes.

Absatz 3

Während die Absätze 1 und 2 eine Zusammenarbeit des Bundes mit Dritten ermöglichen, ohne dass dazu eigens eine rechtsfähige Organisation oder Einrichtung zu schaffen ist (gegebenenfalls führt eine solche Zusammenarbeit zu einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. Obligationenrecht [OR61], mithin zu einem relativ losen Verbund von Partnern gleicher Interessen ohne Rechtspersönlichkeit), wird mit Absatz 3 klargestellt, dass eine Vereinbarung auch die Schaffung einer gemeinsamen – z.B. vom Bund und den Kantonen getragenen – und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Organisation beinhalten kann.

Absatz 4

Grundsätzlich ist der Bundesrat für den Abschluss von Vereinbarungen mit den Kantonen und (nationalen) Organisationen zuständig. Als Beispiel genannt sei die öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz 202062.

Der Abschluss von Vereinbarungen durch Exekutivbehörden führt naturgemäss dazu, dass dadurch Kompetenzen von der Legislative zur Exekutive verschoben werden. Es ist zudem bei den Vereinbarungen besonders darauf zu achten, dass die in der Bundesverfassung verankerten Kompetenzen von Bund und Kantonen nicht untergraben und die demokratischen Mitbestimmungsrechte so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Absatz 5

Bei Vereinbarungen des Bundes mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen über die Zusammenarbeit im Bereich E-Government handelt es sich um völkerrechtliche Verträge. Gemäss Artikel 54 BV besitzt der Bund eine umfassende Staatsvertragskompetenz, die auch die innerstaatlich in den Kompetenzbereich der Kantone fallenden Sachgebiete umfasst. Den Kantonen steht allerdings ein Mitspracherecht an aussenpolitischen Entscheiden zu, sofern ihr Zuständigkeitsbereich oder ihre wesentlichen Interessen davon betroffen sind (Art. 55 BV).

Gemäss Artikel 184 Absatz 1 und 2 BV ist die Vertretung im völkerrechtlichen Verkehr Sache des Bundesrates, wobei er die Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung zu wahren hat (Art. 184 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 166 Abs. 1 BV). Die Unterzeichnung erfolgt demnach grundsätzlich

61 SR 220

62 BBl 2019 8729