Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten
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sein, weshalb die Aufgabe der Beschreibung von Inhalt und Form der Metadaten im Bereich OGD ebenfalls dem BFS zukommen muss. Aufgrund der Aufgaben, die im Rahmen des neuen Lenkungsmodells der digitalen Verwaltung sodann der Bundeskanzlei, namentlich dem Bereich «Digitale Transformation und IKT-Lenkung (DTI)» zugeordnet wurden, ist zwecks Koordination die Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei erforderlich.
Absatz 5
Mit der Publikation von OGD besteht in haftungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich das Risiko, dass Bürger auf die Richtigkeit der publizierten Daten vertrauen, aufgrund dessen Dispositionen treffen, aber wegen fehlerhafter Daten dann einen Schaden erleiden.
Haftungsansprüche gestützt auf den Vertrauensgrundsatz setzen voraus, dass der Bürger berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage vertraut hat. Dies kann bei der Publikation von Daten der Bundesverwaltung durchaus der Fall sein, schliesslich sind die Bundesbehörden verpflichtet, die erhobenen und erstellten Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Im Rahmen von OGD soll diese Vertrauensgrundlage aber nicht garantiert werden, insbesondere, weil aufgrund der Pflicht zur zeitnahen Publikation nicht immer genügend Zeit zur Überprüfung der Richtigkeit der Daten vorhanden ist. Absatz 5 hält deshalb fest, dass zum Zwecke der Veröffentlichung keine Pflicht besteht, die Daten auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit oder weitere Qualitätsanforderungen zu überprüfen.
Die Verwaltungseinheiten werden dadurch aber nicht von der Verpflichtung befreit, die Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und der geltenden rechtlichen Grundlagen auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität und andere definierte Qualitätsanforderungen hin zu prüfen. Die Haftung des Bundes gemäss dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG72) wird damit ebenfalls nicht wegbedungen.
Artikel 12 Elektronische Behördendienste
Absatz 1
Die Befugnis des Bundes elektronische Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben einzusetzen, ergibt sich implizit aus seiner sachlichen Zuständigkeit auf dem betreffenden Aufgabengebiet. Ebenso wird der Einsatz der jeweils passenden Arbeitsmittel durch die Behörden in der jeweiligen gesetzlichen Regelung ihrer (Haupt-) Aufgaben stillschweigend vorausgesetzt.
Der erste Absatz verschafft dem Bundesrat eine allgemeine Grundlage, die dem EMBaG unterstehenden Behörden im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben verbindlich anzuweisen, elektronische Behördendienste (Basisdienste und E-Services) zu betreiben. Dies hat in der zentralen Bundesverwaltung, die dem Bundesrat ohnehin hierarchisch unterstellt ist, keine eigene Bedeutung. Er kann solche Weisungen an hierarchisch unterstellte Behörden ohnehin erlassen oder diese Befugnis an eine untergeordnete Behörde delegieren (vgl. beispielsweise Art. 17 und 18 der Verordnung über die digitale Transformation und die Informatik; Inkrafttreten am 1. Januar 2021). Anders sieht es in Bezug auf Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung aus: Mit Absatz 1 soll die Grundlage geschaffen werden, um auch solche dezentralen Einheiten zur Nutzung der elektronischen Behördendienste, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, zu verpflichten. Ob der Organisationserlass einer dezentralen Verwaltungseinheit eine Autonomie der Aufgabenerfüllung vorsieht, welche einer Verbindlicherklärung entgegensteht, wird nicht in allen Fällen einfach zu klären sein. Dies wird im Einzelfall auf dem Wege der Auslegung zu beantworten sein.
Den Betrieb kann der Bund selber sicherstellen oder Dritte damit beauftragen. Da es sich beim Betrieb von Basisdiensten und E-Services lediglich um einen Aspekt der Bedarfsverwaltung (administrative Hilfstätigkeit) handelt, bedarf der Beizug Dritter zur Ausführung der Arbeiten keiner ausdrücklichen Rechtsgrundlage.
Die vorliegende, allgemeine Rechtsgrundlage zur Verbindlicherklärung von elektronischen Behördendiensten schliesst nicht aus, dass in Spezialgesetzen weitere, bereits konkretisierte Basisdienste
72 SR 170.32