Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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Der Kt. TG verlangt eine vollständige Überarbeitung von Absatz 3. Der Vollzug von Bundesrecht durch die Kantone sei nicht einfach eine Verwaltungsaufgabe, sondern ein wichtiges Element der politischen Gestaltung, bei dessen Wahrnehmung den Kantonen möglichst grosse Freiräume und ausreichende Finanzquellen zu belassen seien. Artikel 46 Absatz 3 BV sehe denn auch vor, dass der Bund den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit zu lassen und den kantonalen Besonderheiten Rechnung zu tragen habe. Gemäss Artikel 47 Absatz 2 BV habe der Bund zudem die Organisationsautonomie der Kantone zu beachten. Der vorgeschlagene Artikel 12 Absatz 3 EMBaG widerspreche Artikel 46 Absatz 3 und Artikel 47 Absatz 2 BV und werde in der vorgeschlagenen Form abgelehnt. Der Kt. GL und der Kt. AG äussern sich singemäss.

3 Kantone (ZG, NW, BE) beanstanden betreffend Absatz 3, dass die Grundhaltung, wonach E-Government dann am besten funktioniere, wenn die Verwaltungsbehörden aller Ebenen zusammenarbeiten würden, in den Artikeln 12 und 13 nicht zum Ausdruck käme. Bevor Behördendienste vom Bundesrat verbindlich erklärt würden, seien die Rahmenbedingungen mit der SIK / E-Government Schweiz bzw. der zukünftigen Organisation DSV einvernehmlich zu vereinbaren. Diese Verpflichtung sei in den Gesetzestext aufzunehmen.

4 Kantone (GL, NW, BE, SO) bemängeln, dass in den Bestimmungen kein Einbezug der Kantone vorgesehen sei, bevor der Bundesrat elektronische Behördendienste auch für sie verbindlich erkläre. Sollte das EMBaG tatsächlich so offen formuliert bleiben, müsse zumindest eine Mitwirkung der Kantone sichergestellt sein. Die gleichen 4 Kantone und die FER kritisieren auch den fehlenden Einbezug der Kantone bei der Anwendung von Absatz 4, gemäss welchem der Bundesrat deren finanzielle Beteiligung festlege. Bevor der Bundesrat Gebühren festlege, seien die betroffenen Behörden und Organisationen zwingend anzuhören. Diese Verpflichtung sei in den Gesetzestext aufzunehmen.

Der Kt. GR fordert in Bezug auf Absatz 3, dass es den Kantonen weiterhin selbst überlassen bleiben solle, mit welchen Systemen die funktionalen Anforderungen von Behördendiensten umgesetzt würden. Unproblematisch dürften Verbindlichkeitserklärungen dort sein, wo die Lösungen des Bundes für die Kantone und Gemeinden offensichtlich einen Mehrwert bedeuteten, nicht aber dort, wo sie auf bereits funktionierende, kantonale Systeme träfen oder wo die Bundeslösungen mit Kinderkrankheiten behaftet seien.

Der Kt. ZG schlägt vor, die Möglichkeit, elektronische Behördendienste verbindlich zu erklären, auch auf die Behörden der Gemeinden auszudehnen.

Gemäss der Swico sei die Bestimmung generell auf Kantone und Organisationen auszuweiten, die mit dem Vollzug von Bundesrecht betraut seien. Weitgehende Ausnahmen davon würden sich in einer Hemmung der durchgängigen und medienbruchfreien Digitalisierung niederschlagen.

Gemäss dem SSV gehe die Verpflichtung zur Nutzung bzw. der Eingriff des Bundes potenziell sehr weit und sei gerade in Kombination mit der Finanzierungsverpflichtung durch die Kantone dahingehend problematisch, dass potenziell marktverzerrende Monopole geschaffen werden könnten. Eine Kostenbeteiligung sei für die kommunale Ebene nur im Falle der freiwilligen Nutzung angebracht. Mit der Verpflichtungskompetenz müsste auch die Finanzierung durch die verpflichtende Stelle einhergehen. Der Bund sollte sich dort, wo er zur Nutzung von Behördendiensten verpflichtend eingreift, in jedem Fall auch an den Kosten beteiligen. Daher sollte Absatz 3 wie folgt ergänzt werden:

«In diesen Fällen beteiligt sich der Bund ebenfalls an den Kosten».

Alcan Holdings schlägt Übergangsfristen für die Adressaten einer Verbindlicherklärung vor.

Der Kt. ZH hält zu Absatz 4 fest, dass für die verpflichtende Nutzung von Behördendiensten des Bundes keine Nutzungsgebühren an den Bund entrichtet werden sollten. Nur dort,